HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1051
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 633/16, Beschluss v. 02.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1051
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. Juli 2016 wird
a) von einem Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO gegen den Angeklagten abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt und
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der den Angeklagten betreffende Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit zwei Fällen des versuchten Betruges, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit drei Fällen der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit zwölf Fällen der Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit vierundzwanzig Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter wurde in Bezug auf den Angeklagten nur deshalb nicht auf einen Verfall von Wertersatz erkannt, weil Ansprüche mindestens eines Geschädigten entgegenstehen. Dem Angeklagten wurde außerdem für die Dauer von vier Jahren die Ausübung einer Tätigkeit als Sachverständiger im Kraftfahrzeugwesen verboten. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.
1. Der Generalbundesanwalt hat die Beschränkung der Verfolgung gemäß § 430 Abs. 1 aF, § 442 Abs. 1 aF StPO beantragt. Der Senat beschränkt deshalb die Verfolgung der Taten hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die verhängte Strafe und das ausgesprochene Berufsverbot. Der Ausspruch in Ziffer 5 des Urteilstenors, wonach das Landgericht nur deshalb nicht auf einen Verfall von Wertersatz gegen den Angeklagten erkannt hat, weil Ansprüche mindestens eines Geschädigten entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 aF, § 73a aF StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 aF StPO), fällt daneben nicht ins Gewicht, weil der Anordnung von Wertersatzverfall gegenüber der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten keine wesentliche Bedeutung zukommt. Zudem würde das gegen den flüchtigen Angeklagten anhängige Verfahren über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschwert, wenn hinsichtlich Ziffer 5 des Urteilstenors eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen würde.
2. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. Juli 2016 aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Februar 2017 näher dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen notwendigen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1051
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner