HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 230
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 533/16, Beschluss v. 10.01.2017, HRRS 2017 Nr. 230
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Rottweil vom 1. August 2016 freigesprochen, aber seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. In einem am 9. August 2016 bei dem Landgericht eingegangenen Fax hat er zum Ausdruck gebracht, von seinem „Einspruchsrecht“ Gebrauch machen zu wollen. Nachdem der Angeklagte zunächst durch ein Schreiben des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer vom 10. August 2016 und anschließend im Rahmen einer am 17. August 2016 vor der Strafkammer durchgeführten Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden war, dass das Fax erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist bei Gericht eingegangen ist, hat der Angeklagte mit einem am 10. Dezember 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen Fax die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision bleiben erfolglos.
1. Für die Erfolglosigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 341 Abs. 1 StPO kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Antrag erst in dem am 10. Dezember 2016 eingegangenen Fax des Angeklagten zu sehen ist oder ob dieser einen solchen Antrag bereits im Rahmen der Anhörung vor der Strafkammer gestellt hat.
a) Sollte die Wiedereinsetzung erstmals durch das genannte, am 10. Dezember 2016 eingegangene Fax begehrt worden sein, wäre der Antrag unzulässig, weil dann die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingehalten worden wäre. Der Angeklagte hat bereits mit der Zustellung des Schreibens des Vorsitzenden der Strafkammer am 12. August 2016 (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 337 Rückseite, Band II d. A.) spätestens aber im Rahmen der Anhörung am 17. August 2016 Kenntnis von der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist erlangt.
b) Wäre eine Antragstellung bereits - wovon der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeht - in der Anhörung erfolgt, obwohl die Niederschrift darüber keinen ausdrücklichen Antrag aufweist (vgl. Bl. 338 f. Band II d. A.) und der Angeklagte dort sogar fälschlich angegeben hatte, bereits einen Wiedereinsetzungsantrag bei dem Bundesgerichtshof gestellt zu haben, bliebe das Wiedereinsetzungsgesuch in der Sache ohne Erfolg. Wiedereinsetzung ist gemäß § 44 Satz 1 StPO demjenigen zu gewähren, der ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten (zu den aus § 45 StPO resultierenden Darlegungsanforderungen BGH, Beschluss vom 21. November 2016 - 1 StR 526/16 Rn. 4 mwN). Dies ist vorliegend unter keinem Gesichtspunkt der Fall.
aa) Soweit der Angeklagte in der Anhörung vorgebracht hat, er habe das fragliche Fax am 8. August 2016 im Stationsbüro des Zentrums für Psychiatrie übergeben und wegen des Fristablaufs an diesem Tag darum gebeten, dass es per Fax verschickt werde (Bl. 339 Band II d. A.), hat sich dies nicht bestätigt. Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt, hat die zuständige Mitarbeiterin des Zentrums für Psychiatrie R. in Übereinstimmung mit der dort über den Vorgang erstellten Dokumentation angegeben, das Fax von dem Angeklagten erst am 9. August 2016 erhalten zu haben (Bl. 343 Band II d. A.). Damit beruht die Fristversäumnis auf einem Verschulden des Angeklagten selbst.
bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aufgrund einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit (vgl. Maul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 44 Rn. 20 mwN) unverschuldet an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist gehindert war. Unverschuldete Säumnis kommt bei derartigen Erkrankungen regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sie mit Verhandlungsunfähigkeit einhergehen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. August 1988 - RReg. 3 St 110/88, BayObLGSt 1988, 131 ff.). Eine solche lag aber im relevanten Zeitraum nicht vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2016 hat das erkennende Gericht den Angeklagten am fraglichen Tag - nochmals (vgl. bereits Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2016, Bl. 232 Band II d. A.) - durch den beauftragten psychiatrischen Sachverständigen auf Verhandlungsfähigkeit hin begutachten lassen. Der Sachverständige hat ausgeführt, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten (Bl. 356 Band II d. A.).
Am letzten Hauptverhandlungstag, dem 1. August 2016, hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichts den Angeklagten zudem befragt, ob er (der Angeklagte) sich verhandlungsfähig fühle, was dieser ausweislich der Sitzungsniederschrift bejahte (Bl. 381 Band II d. A.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Verhandlungsfähigkeit bis zum Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist entfallen sein könnte.
cc) Eine unverschuldete Versäumung der Frist resultiert auch nicht aus § 44 Satz 2 StPO. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 1. August 2016 ergibt, hat der Vorsitzende den Angeklagten über das Recht, Revision einzulegen, belehrt sowie die Einzelheiten der Revisionseinlegung und -begründung näher ausgeführt (Bl. 382 Band II d. A.). Damit sind sowohl die Belehrung selbst als auch deren Richtigkeit und Vollständigkeit bewiesen (Maul aaO § 44 Rn. 38 aE mwN).
2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Frist aus § 341 Abs. 1 StPO ist versäumt.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 230
Externe Fundstellen: StV 2019, 79
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede