HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 91
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 527/16, Beschluss v. 22.11.2016, HRRS 2017 Nr. 91
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 1. Juli 2016 wird mit der Maßgabe, dass für den Fall 20 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt wird, als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich ihre auf eine jeweils nicht ausgeführte Verfahrensrüge und Sachrüge gestützte Revision.
Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober 2016 genannten Gründen hinsichtlich der Verfahrensrüge unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und bezüglich der Sachrüge unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts war das Urteil jedoch dahingehend zu ergänzen, dass für Fall 20 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen war. Das Landgericht hat die Festsetzung dieser Einzelstrafe versäumt; der Senat kann sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 1986 - 3 StR 279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 fehlende Einzelstrafe 1; Urteil vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 fehlende Einzelstrafe 2).
Die Einzelstrafe ist auf das gesetzliche Mindestmaß des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB festzulegen. Der Senat schließt anhand der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts, auch zur Anwendung der Strafzumessungsregel aus § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, aus, dass die Strafkammer von der Anwendung dieses Strafrahmens abgesehen hätte.
Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 91
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner