HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 248
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 520/16, Beschluss v. 11.01.2017, HRRS 2017 Nr. 248
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Seine hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die durch das Landgericht vorgenommene Schuldfähigkeitsbeurteilung des Beschuldigten hält sachlich-rechtlicher Prüfung noch stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
„Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie - die das Gericht zutreffend unter das erste Eingangsmerkmal eingeordnet hat - bei der Tatausführung im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB handelte. Das Gericht hat allerdings zu den Auswirkungen des Krankheitsbildes (lediglich) ausgeführt, die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei zur Tatzeit 'beeinträchtigt' bzw. 'erheblich eingeschränkt' gewesen (siehe UA Seite 3, 9, 30, 31), ohne sich im Weiteren explizit dazu zu verhalten, ob diese Beeinträchtigung dazu geführt hat, dass dem Beschuldigten die Einsicht in das Unrecht seines Handelns tatsächlich fehlte oder nicht. Dies ist aber grundsätzlich erforderlich, denn eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit lässt sich indes zureichend sicher entnehmen, dass das Gericht von einem Zustand ausgegangen ist, in dem dem Beschuldigten die Einsicht, Unrecht zu tun, während der Tatbegehung tatsächlich fehlte. Die Kammer hat sich den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, wonach der Beschuldigte sich zur Tatzeit in einer 'hochakuten Phase seiner Krankheit befunden habe' (UA Seite 30) und - auch wenn nicht eindeutig festgestellt werden könne, auf welche Art und Weise sein psychotischer Zustand Einfluss auf die Tatbegehung gehabt habe - jedenfalls eine sichere Eingrenzung dahingehend möglich sei, dass entweder krankheitsbedingte Wahnvorstellungen oder krankheitsbedingte Halluzinationen ursächlich für die Tathandlung gewesen seien (ebd.). Damit hat die Kammer - unabhängig davon, dass akute Schübe einer Schizophrenie in der Regel zur Schuldunfähigkeit führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 531/02, juris) - zwei Zustände, in denen jeweils von nicht vorhandener Unrechtseinsicht auszugehen ist, als allein mögliche Tatauslöser sicher festgestellt.
“HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 248
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner