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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 363

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 490/16, Beschluss v. 09.02.2017, HRRS 2017 Nr. 363


BGH 1 StR 490/16 - Beschluss vom 9. Februar 2017 (LG Nürnberg/Fürth)

Einziehungsanordnung (Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor).

§ 74 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 23. Februar 2016 im Ausspruch über die Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. und die Revision des Angeklagten Aj. werden als unbegründet verworfen.

4. Der Beschwerdeführer Aj. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Aj. wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 39 Fällen, davon in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug und in 29 Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden- und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschung in 39 Fällen, davon in 13 Fällen jeweils in Tateinheit mit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug und in 25 Fällen jeweils 1 in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 15 Fällen, davon in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden- und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschung in 23 Fällen, davon in neun Fällen jeweils in Tateinheit mit Betrug und in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem Betrug ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm zugeordnete, „sichergestellte Asservate“ eingezogen. Die hiergegen von den Angeklagten geführten Revisionen erweisen sich hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche als unbegründet. Hingegen hat die den Angeklagten A. betreffende Einziehungsanordnung (§ 74 StGB) keinen Bestand.

Die einzuziehenden Gegenstände sind im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und um die ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313 [314] mwN). Dem genügt der Urteilstenor des Landgerichts nicht, weil er lediglich auf die Nummern der Asservatenliste verweist, nicht aber die einzuziehenden Gegenstände selbst bezeichnet. Soweit die Urteilsgründe die zur Konkretisierung der Gegenstände erforderlichen Angaben teilweise enthalten, ergänzt der Senat vorliegend den Urteilstenor des Landgerichts nicht selbst, weil - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Asservate aufgrund der Urteilsgründe eine Zuordnung zu einem bestimmten Gegenstand nicht möglich ist. Daher war insoweit ohnehin eine Zurückverweisung wegen der Einziehungsanordnung an das Tatgericht veranlasst, das nunmehr insgesamt die Einziehungsanordnung im Urteilstenor zu treffen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 363

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner