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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 565

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 47/16, Beschluss v. 17.03.2016, HRRS 2016 Nr. 565


BGH 1 StR 47/16 - Beschluss vom 17. März 2016 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 2015 wird, soweit es ihn betrifft, mit folgender Maßgabe verworfen: der Strafausspruch wird dahin ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen - in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Anrechnung der in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat es in den Urteilsgründen dargelegt, aber versehentlich nicht in den Urteilstenor aufgenommen.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); denn das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auch im Tenor zu bestimmen (zur Notwendigkeit der Aufnahme in den Tenor siehe u.a. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 1 StR 247/14 Rn. 7, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 7 mwN). Da hier, wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen zutreffend festgestellt hat, nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, ergänzt der Senat den Tenor entsprechend.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 565

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede