HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 84
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 430/16, Beschluss v. 10.11.2016, HRRS 2017 Nr. 84
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2016 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 1. September 2016 ausführlich zu den Beanstandungen des Verurteilten, auch zur Sachrüge, Stellung genommen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verteidigers vom 29. September 2016 hat der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte zudem nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 84
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner