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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 794

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 205/16, Beschluss v. 12.07.2016, HRRS 2016 Nr. 794


BGH 1 StR 205/16 - Beschluss vom 12. Juli 2016 (LG Deggendorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu berichtigen, da das Landgericht trotz der zutreffend angenommenen Verwirklichung der Qualifikation des § 225 Abs. 3 StGB dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 794

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede