HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 793
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 189/16, Beschluss v. 15.06.2016, HRRS 2016 Nr. 793
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.B.VI. der Urteilsgründe der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Der Schuldspruch im Fall II.A.III. hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 269, 270 StGB nicht durch die vom Landgericht zusätzlich herangezogenen E-Mails des Angeklagten vom 19. August 2013 und vom 27. August 2013 belegt (vgl. hierzu auch Graf NStZ 2007, 129). Ausreichend ist jedoch - wie im Fall II.A.I. der Urteilsgründe - die ebenfalls festgestellte Reservierung des Hotelzimmers durch den Angeklagten über die Internet-Buchungsplattform „booking.com“ unter Angabe falscher Personalien nebst Zahlungsdaten.
2. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war im Fall II.B.VI. der Urteilsgründe der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen. Insoweit hatte der tateinheitliche Schuldspruch des Computerbetrugs zu entfallen, weil die Urteilsgründe hinsichtlich des vorgenannten Falls keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts enthalten (vgl. S. 2 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in diesem Fall bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 793
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede