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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 331

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 604/15, Beschluss v. 04.02.2016, HRRS 2016 Nr. 331


BGH 1 StR 604/15 - Beschluss vom 4. Februar 2016 (LG Tübingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Rüge einer Verletzung des § 136a StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der behauptete Verfahrensverstoß der Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen nicht erwiesen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 331

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede