HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 331
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 604/15, Beschluss v. 04.02.2016, HRRS 2016 Nr. 331
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge einer Verletzung des § 136a StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der behauptete Verfahrensverstoß der Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen nicht erwiesen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 331
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede