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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 636

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 52/15, Beschluss v. 12.05.2015, HRRS 2015 Nr. 636


BGH 1 StR 52/15 - Beschluss vom 12. Mai 2015

Unbegründeter Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe.

§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin L. vom 27. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe kommt hier zwar nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 636

Bearbeiter: Karsten Gaede