HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 636
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 52/15, Beschluss v. 12.05.2015, HRRS 2015 Nr. 636
Der Antrag der Nebenklägerin L. vom 27. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe kommt hier zwar nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 636
Bearbeiter: Karsten Gaede