HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 412
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 383/15, Beschluss v. 03.02.2016, HRRS 2016 Nr. 412
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2015 wird, soweit es sie betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des Subventionsbetrugs (nur) in sieben Fällen schuldig ist und dass im Strafausspruch die Einzelstrafe zu der Tat „Investitionszulage Bohr- und Fräszentrum CWS 2500" (Fall 3.2.d der Urteilsgründe, UA S. 25) entfällt.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht Chemnitz hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs in acht Fällen, Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Wegen Verzögerung des Verfahrens gelten davon sechs Monate als vollstreckt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. August 2015 überwiegend ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Lediglich der Schuldspruch ist dahingehend abzuändern, dass eine Tat des Subventionsbetrugs entfällt; dementsprechend hat auch die für diese Tat festgestellte Einzelstrafe von sechs Monaten zu entfallen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 19. August 2015 ausgeführt:
„I. Mitbestrafte Nachtat im Fall II.3.2 d) der Urteilsgründe
Im Fall II.3.2 hat die Kammer festgestellt, dass die Angeklagte im Antrag auf Investitionszulage der P. für 2005 bezüglich mehrerer Maschinen angegeben hat, diese seien neuwertig, während sie in Wirklichkeit als gebrauchte Wirtschaftsgüter, die auch nicht mit 90 % Neuteilen modernisiert worden waren, nicht förderfähig waren (CNC-Drehmaschine DF 800x3000, Waagerecht Bohr- und Fräswerk BFT 90, Präzisionsdrehmaschinen LDF 800x2000, Waagerecht Bohr- und Fräszentrum CWS 2500, UA S. 23 - 26). Hinsichtlich des Waagerecht Bohr- und Fräszentrums CWS 2500 hat die Kammer weiterhin festgestellt, dass die Maschine im September 2006 aus dem Anlagevermögen der P. ausschied, was die Angeklagte entgegen der ihr bekannten Verpflichtung dem Finanzamt nicht mitteilte (UA S. 25f). Die Strafkammer hat die Angeklagte sowohl wegen der Falschangabe beim Antrag für die Investitionszulage 2005 für P., als auch wegen unterlassener Mitteilung des Ausscheidens der CWS 2500 verurteilt (UA S. 99) und jeweils eine Einzelstrafe festgesetzt (UA S. 108).
Zwar trifft es zu, dass es sich um zwei rechtlich selbstständige Taten, einmal nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im zweiten Fall gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem geschädigten Subventionsgeber nur einmal Schaden entstanden ist, durch die Auszahlung der Investitionszulage für das Waagerecht Bohr-und Fräszentrum in Höhe von 82.060,00 Euro. Da von vorneherein keine Zulagenfähigkeit der Maschine gegeben war, stand dem Subventionsgeber bereits ab Auszahlung der Subvention ein Rückforderungsanspruch zu. Dass mit dem Ausscheiden der Maschine aus dem Anlagevermögen eine weitere Rechtsgrundlage für die Rückforderung entstand, vergrößerte den bereits eingetretenen Schaden nicht. Es handelt sich mithin bei der Unterlassungstat um eine mitbestrafte Nachtat. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Nachtat in der Sicherung der durch die Vortat bereits erlangten Position erschöpft, mithin die Geschädigten beider Straftaten identisch sind, durch die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der durch die Haupttat angerichtete Schaden nicht erhöht worden ist (vgl. Rissing-van Saan, LK 12. Aufl. vor § 52 StGB Rn. 153 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Der Tenor ist mithin auf sieben statt acht Fälle des Subventionsbetruges zu berichtigen.
…III. Strafausspruch Auch die Strafzumessung ist nicht durch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten gekennzeichnet. Der von der Revision hervorgehobene Umstand der dominierenden Rolle des gesondert verfolgten Ehemanns der Angeklagten bei der Begehung der Taten (RB RA D. S. 35, 43-46) ist von der Strafkammer ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt worden (UA S. 108, 109).
Der Umstand, dass es sich bei der Tat in Fall II.3.2d) der Urteilsgründe, begangen durch Unterlassen, um eine mitbestrafte Nachtat handelt, sodass die hierfür angesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten (UA S. 108) entfällt, führt nicht zu einer Änderung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten (UA S. 110). Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, vier weiteren Einzelstrafen von jeweils einem Jahr (UA S. 108) sowie acht weiteren Einzelstrafen von drei bis zehn Monaten (UA S. 108-110) wird der Senat ausschließen können, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe ausgeurteilt hätte, wenn die Einzelstrafe von sechs Monaten für die mitbestrafte Nachtat von vornherein nicht verhängt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die mitbestrafte Nachtat durch ihr eigenständiges 'Sicherungs-Unrecht' gekennzeichnet ist, indem die Angeklagte eine weitere Tatbestandsvariante des § 264 StGB verwirklichte, so dass auch diese Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann (vgl. Rissing-van Saan a.a.O., Rdn. 160 m. w. N.).“
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 412
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2016, 140
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede