hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 938

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 382/15, Beschluss v. 01.09.2015, HRRS 2015 Nr. 938


BGH 1 StR 382/15 - Beschluss vom 1. September 2015 (LG München I)

Bildung einer Gesamtstrafe.

§ 54 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg eine „Einstellung“ ihres Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 StPO zugesagt hat, falls der Angeklagte „im hiesigen Verfahren“ durch das Landgericht München I rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren verurteilt werden sollte; hierzu habe der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes geäußert, für ihn sei es von Bedeutung, auf Grund dieses Verfahrens und der in Aussicht gestellten „Gesamterledigung“ der noch anhängigen Verfahren einen „Schlussstrich“ ziehen zu können.

Die Berücksichtigung dieser Zusage der Staatsanwaltschaft Augsburg als Strafzumessungstatsache bei der Bildung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB) begegnet Bedenken; denn bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB durch einen gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt die Person des Täters und die einzelnen - verfahrensgegenständlichen - Straftaten zusammenfassend zu würdigen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN).

Im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg nach den Urteilsgründen ersichtlich eine bindende Zusage abgegeben hat, nach § 154 StPO von Strafverfolgung abzusehen, kann der Senat allerdings bei der hier gegebenen Fallgestaltung jedenfalls ausschließen, dass der Angeklagte im Ergebnis beschwert ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 938

Externe Fundstellen: StV 2016, 563

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel