HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 45
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 354/15, Beschluss v. 13.10.2015, HRRS 2016 Nr. 45
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Februar 2015 im Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich der Tat 2 („Komplex K. “) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die mit der näher ausgeführten Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Hinsichtlich der Tat 2 („Komplex K. “) fehlt es im Urteil an Feststellungen dazu, ob bei der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 eine Zahllast verblieb und die Steueranmeldung deshalb einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§ 168 Satz 1 AO) oder ob im Ergebnis ein Steuervergütungsanspruch geltend gemacht wurde, so dass das Finanzamt für die Herbeiführung des Taterfolgs der Steuerverkürzung seine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO erteilen musste. Dass eine solche Zustimmung erfolgt wäre, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Haupttat vollendet wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282). Dies führt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - zur Aufhebung des Schuld-und Strafausspruchs hinsichtlich der Tat 2, was den Wegfall der verhängten Gesamtstrafe nach sich zieht.
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann ergänzende Feststellungen zu den Voraussetzungen von § 168 Satz 1 oder 2 AO treffen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 45
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede