HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 613
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 26/15, Beschluss v. 30.04.2015, HRRS 2015 Nr. 613
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.9. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.
Der Ausspruch über das Unterbleiben der Anordnung von Verfall wird klarstellend dahingehend gefasst, dass gegen den Angeklagten wegen eines Geldbetrages in Höhe von 13.045 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandenbetruges in drei Fällen, versuchten schweren Bandenbetruges in vier Fällen sowie wegen Verabredung eines schweren Bandenbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Von der Anordnung des Verfalls wegen eines Geldbetrages in Höhe von 13.045 Euro hat es lediglich deshalb abgesehen, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Die gegen das Urteil gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten weist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2015 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
1. Das Landgericht hat es jedoch versehentlich unterlassen, im Fall II.9. der Urteilsgründe, wegen dem es den Angeklagten der Verabredung zum schweren Bandenbetrug schuldig gesprochen hat, eine Einzelstrafe zu verhängen. Aus den sonstigen umfänglichen und sorgfältigen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ergibt sich, dass es auch unter Berücksichtigung von vertypten Milderungsgründen, wie dem aus § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB in den Fällen II.2. sowie II.7., 8. und 10. der Urteilsgründe, das Vorliegen eines minder schweren Falls aus § 263 Abs. 5 StGB vor allem im Hinblick auf das Gewicht der Tatbeiträge des Angeklagten sowie den jeweiligen Wert der Tatobjekte stets verneint hat. Ungeachtet dessen vermag der Senat im Hinblick auf die lediglich eine Vorbereitungshandlung unter Strafe stellende Verbrechensverabredung nicht auszuschließen, dass das Landgericht sogar ohne Hinzuziehung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes aus § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (i.V.m. § 30 Abs. 2 StGB) einen minder schweren Fall der Verabredung zum schweren Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 5 i.V.m. § 30 Abs. 2 StGB angenommen hätte. Der dann durch § 263 Abs. 5 Halbs. 2 StGB eröffnete Strafrahmen wäre gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zwingend (weiter) zu mildern gewesen.
Der Senat holt daher im Fall II.9. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach. Er setzt diese auf das Mindestmaß innerhalb des nach dem Vorgenannten zur Verfügung stehenden Strafrahmens und damit auf einen Monat fest (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbs., § 38 Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 StR 6/14, NStZ-RR 2014, 186 mwN).
2. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, dass das aus den Taten Erlangte, die Fahrzeuge, an denen sich der Angeklagte betrügerisch die tatsächliche Verfügungsgewalt verschafft hatte, nicht mehr auffindbar ist und daher gemäß § 73a Satz 1 StGB an sich der Verfall des Wertersatzes anzuordnen wäre (siehe UA S. 90), soweit nicht Ansprüche Verletzter entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 111i Abs. 2 StPO). Der Senat hat dementsprechend den Urteilstenor klarstellend gefasst.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 613
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel