HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 359
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 135/15, Beschluss v. 26.01.2017, HRRS 2017 Nr. 359
Der Antrag des Verurteilten vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat ein als Revision ausgelegtes Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 2012 mit Beschluss vom 30. April 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO ebenso als unzulässig verworfen wie einen zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision. Die gegen diesen Beschluss des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde des Verurteilten ist erfolglos geblieben (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2016 - 2 BvR 1262/15).
Auf zahlreiche Schreiben des Verurteilten hin hat der Senat durch Beschlüsse vom 2. September 2015 sowie vom 26. November 2015 die jeweiligen Begehren zurückgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den letztgenannten Beschluss verwiesen.
Nunmehr beantragt der Verurteilte unter Bezugnahme auf die Gründe eines in einer ihn betreffenden Strafvollstreckungssache ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 26. Oktober 2016 (5 VAs 40/16) erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er stützt sich darauf, das Oberlandesgericht habe festgestellt, in dem ihn betreffenden Verfahren vor dem (vormals) erkennenden Landgericht hätten sich Zweifel an der Einhaltung der Grenzen des § 257c StPO ergeben. Das jetzige Begehren des Verurteilten hat keinen Erfolg. Weder liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor noch ist ein Gehörsverstoß gegeben. Der Senat hat zu sämtlichen vom Verurteilten aufgeworfenen Aspekten bereits Stellung genommen. Das gilt insbesondere für die Behauptung, der von ihm nach Verkündung des genannten Urteils des Landgerichts München I erklärte Rechtsmittelverzicht sei wegen Vorliegens einer informellen Urteilsabsprache unwirksam. Angesichts des Inhalts der Sitzungsniederschrift ist bewiesen, dass es keine Verfahrensabsprache mit dem Verurteilten gegeben hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 26. November 2015 verwiesen. Da die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift aus § 274 Satz 1 StPO lediglich durch den nicht einmal angetretenen Fälschungsnachweis (vgl. § 274 Satz 2 StPO) erbracht werden könnte, bleibt im Übrigen im Unklaren, warum das Oberlandesgericht glaubt, allein dem Vorbringen des Verurteilten und seines früheren Verteidigers (dazu näher Beschluss des Senats vom 26. November 2015) Anhaltspunkte dafür entnehmen zu können, „hinsichtlich derer die Einhaltung der Grenzen des § 257c StPO zumindest zweifelhaft erscheint“.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 359
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner