HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 537
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 108/15, Beschluss v. 28.04.2015, HRRS 2015 Nr. 537
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Oktober 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Festsetzung einzelner Einzelstrafen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils an der Schadenshöhe orientiert (UA S. 36) und drei Gruppen gebildet. Fälle mit einer Schadenshöhe von weniger als 50.000 € hat es der ersten Gruppe zugewiesen und jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt. Fälle mit einer Schadenshöhe bis 100.000 € hat es in die Gruppe zwei eingeordnet und jeweils mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten geahndet. Fälle mit einer Schadenshöhe ab 100.000 € hat es jeweils mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten der dritten Gruppe zugeordnet. Hierbei hat das Landgericht übersehen, dass die Fälle 2, 3, 5, 6 und 8 nicht zur dritten, sondern zur ersten Gruppe und die Fälle 4, 7, 9 bis 12, 25 und 26 ebenfalls nicht zur dritten, sondern zur zweiten Gruppe gehören.
In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Einzelstrafen entsprechend den Vorgaben des Landgerichts in den Fällen 2, 3, 5, 6 und 8 auf jeweils ein Jahr und neun Monate und in den Fällen 4, 7, 9 bis 12, 25 und 26 auf jeweils zwei Jahre und drei Monate fest.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hat gleichwohl Bestand; angesichts der verbleibenden Einzelstrafen, von denen immerhin neun die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erreichen, und der Vielzahl und Höhe der sonst verhängten Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Einordnung in die verschiedenen Schadensgruppen niedriger ausgefallen wäre.
2. Das Landgericht hat über Fall 68 der Anklage (Ziffer II.1 der unverändert zum Hauptverfahren zugelassenen Anklageschrift vom 8. April 2011) seine Kognitionspflicht (§§ 155, 264 StPO) - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat - nicht ausgeübt. Daher ist diese verfahrensgegenständliche Tat noch dort und nicht beim Bundesgerichtshof anhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93, NStZ 1993, 551, 552), so dass der Senat insoweit keine Entscheidung treffen kann.
3. Soweit das Landgericht in einzelnen abgeurteilten Fällen nicht alle in der Anklageschrift aufgelisteten Rechnungen berücksichtigt hat, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, ist die Schadenshöhe entsprechend niedriger ausgefallen und hat sich der Schuldumfang im Vergleich zur Anklage reduziert. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Einer Sachbehandlung nach § 154a StPO durch das Revisionsgericht bedarf es daher nicht.
4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 537
Bearbeiter: Karsten Gaede