HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 619
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 99/14, Beschluss v. 04.06.2014, HRRS 2014 Nr. 619
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juli 2013 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt worden ist [Fall III.1.b) (2) der Urteilsgründe]; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt. Für die Betäubungsmittelstraftaten hat es Einzelstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten sowie vier Jahren und sechs Monaten verhängt, für die Beihilfetat eine solche von einem Jahr und drei Monaten. Daraus hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren gebildet.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zu einer Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG u.a. der in dem Verfahren 1 StR 388/13 gesondert verfolgten T. N. verurteilt worden ist.
Die für die Beihilfetat verhängte Einzelstrafe fällt neben den für die Straftaten nach dem BtMG verhängten Einzelstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht. Verfahrensökonomisch ist eine Verfolgung der Beihilfe zu der Tat aus § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG nicht geboten. Der Senat hat in dem Verfahren 1 StR 388/13 mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorlagefrage zu der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff.) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwa chung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) unterbreitet. Von der Entscheidung über die Vorlage hängt auch ab, ob die Voraussetzungen der Straftat des unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, und damit einer Tat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, vorliegen.
2. Mit der Einstellung des Verfahrens insoweit entfällt die für die Beihilfetat ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die damit erforderliche Bildung einer neuen Gesamtstrafe erfolgt in dem gemäß §§ 460, 462 StPO vorgesehenen Verfahren (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) durch das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht. Eines ausdrücklichen Antrags des Generalbundesanwalts für die Entscheidung des Senats auf der Grundlage von § 354 Abs. 1b StPO bedarf es nicht (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 1 StR 191/11, NStZ-RR 2011, 306 f.).
3. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 619
Bearbeiter: Karsten Gaede