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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1090

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 79/14, Beschluss v. 21.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1090


BGH 1 StR 79/14 - Beschluss vom 21. Oktober 2014 (LG Stuttgart)

BGHSt 60, 44; sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind: akustische Wahrnehmung ausreichend; zeitgleiche Wahrnehmung).

§ 176 Abs. 4 StGB; § 184g Nr. 2 StGB

Leitsätze

1. Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausreichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kind zeitgleich akustisch wahrgenommen wird. (BGHSt)

2. Die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen "vor" einem anderen ist gemäß § 184g Nr. 2 StGB auf solche Handlungen beschränkt, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich Täter und Opfer bei der Tatbegehung zwangsläufig in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden müssen. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist nicht die räumliche Gegenwart des Opfers bei Vornahme der sexuellen Handlungen ausschlaggebend, sondern dessen Wahrnehmung von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung, die angesichts moderner Übermittlungsformen von der bloßen Gegenwart des Betrachters nicht abhängig ist. Allein dieses soll durch das Erfordernis des Handelns "vor" einem anderen zum Ausdruck gebracht werden. (Bearbeiter)

3. Gesetzeswortlaut, Materialien und Sinn und Zweck des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB lassen deutlich werden, dass in Abgrenzung zu den Begehungsvarianten des § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB nur eine zeitgleiche Wahrnehmung genügen kann (vgl. BGHSt 53, 283). Das Abspielen von Aufzeichnungen fällt danach nicht unter § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 23 Fällen unter Einbeziehung anderer rechtskräftiger Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es weitere Vorwürfe wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die jedoch keinen Erfolg hat.

I.

1. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte stand nach einer früheren Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anschließender Strafverbüßung seit 2008 unter Führungsaufsicht. Am 13. August 2010 wurde ihm die Weisung erteilt, telefonischen Kontakt zu Personen unter 18 Jahren zu unterlassen. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 18. August 2010 mit einer Belehrung über die Strafbarkeit von Verstößen gegen die Weisung bekanntgegeben worden.

Der Angeklagte hielt gezielt nach Zeitungsinseraten Ausschau, aus denen sich ergab, in welchem Haushalt Mädchen unter 14 Jahren lebten. Dabei stieß er im November 2010 auf die von der Mutter der späteren Geschädigten E. S. in Auftrag gegebene Anzeige zum Verkauf von Mädchenkleidung. Noch im November 2010 wählte er erstmals die in der Anzeige genannte Festnetznummer der Familie S. Wie von ihm erhofft, nahm die Tochter E. S. das Telefonat entgegen. Der Angeklagte begann geräuschvoll zu onanieren und fragte das Mädchen, ob sie es auch hören könne und es ihr gefalle. Tatsächlich nahm das Mädchen die Geräusche wahr. Der Ablauf des Telefonats diente seiner sexuellen Befriedigung, die er durch das Zuhören einer weiblichen Person am Telefon erlangte.

Solche Anrufe bei Familie S. wiederholte der Angeklagte bei 23 Gelegenheiten bis Ende Januar. Legte E. auf, bevor der Angeklagte zu seiner sexuellen Befriedigung gelangt war, rief er sofort wieder an, gegebenenfalls auch mehrmals hintereinander. Das Mädchen E. nahm auf diese Weise 40 Telefonate entgegen.

Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass das Mädchen noch ein Kind sei. Das Gespräch mit kindlichen Mädchen war ihm auch deswegen lieber, da sie nach seiner Erfahrung länger am Apparat blieben als reifere Mädchen oder Frauen und er sich so größere Chancen ausrechnete, noch während des Telefonats einen Orgasmus zu erleben. E. S. war tatsächlich 14 Jahre alt.

Der Angeklagte war während der Taten aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne einer überdauernden Störung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.

2. Das Landgericht hat den die Taten umfassend einräumenden Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB verurteilt. Es hat für jede der 23 Taten auf Einzelstrafen von drei Monaten erkannt und anderweitig rechtskräftig gewordene Einzelstrafen von viermal zwei Monaten und elfmal einen Monat Freiheitsstrafe in die Bildung der Gesamtstrafe einbezogen. Wegen der zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen hat es dem Angeklagten schon keine günstige Kriminalprognose gestellt und eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Von der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es wegen der mangelnden Erheblichkeit zukünftig zu erwartender Taten abgesehen.

II.

Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Insbesondere hat das Landgericht auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen die Taten zu Recht als versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern durch Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB gewürdigt, für den das Gesetz in § 176 Abs. 6 StGB die Versuchsstrafbarkeit vorsieht.

1. Sein Vorsatz war darauf gerichtet, sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen, das den Vorgang wahrnimmt.

a) Durch die Telefonanrufe hat E. S. die Handlungen des Angeklagten wahrgenommen.

aa) Auf eine körperliche Nähe zwischen dem Täter und dem wahrnehmenden Kind kommt es dabei nicht an (BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, 286; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 176 Rn. 9; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 12; ders. aaO § 184g Rn. 20; Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 74; Renzikowski in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 32; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16). Die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen "vor" einem anderen ist gemäß § 184g Nr. 2 StGB auf solche Handlungen beschränkt, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich Täter und Opfer bei der Tatbegehung zwangsläufig in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden müssen. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist nicht die räumliche Gegenwart des Opfers bei Vornahme der sexuellen Handlungen ausschlaggebend, sondern dessen Wahrnehmung von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung, die angesichts moderner Übermittlungsformen von der bloßen Gegenwart des Betrachters nicht abhängig ist. Allein dieses soll durch das Erfordernis des Handelns "vor" einem anderen zum Ausdruck gebracht werden. Dem entspricht es auch, dass der Gesetzgeber stets davon ausgegangen ist, dass solche Handlungen erfasst werden, die ohne unmittelbaren Körperkontakt erfolgen (BT-Drucks. VI/3521 S. 37; BT-Drucks. 13/9064 S. 10) und sich bewusst in Ansehung der Möglichkeit, dass auch exhibitionistische Handlungen mit einer gewissen Distanz zwischen Täter und Betrachter unter die Norm fallen, gegen die Einfügung des Wortes "unmittelbar" vor dem Wort "vor" in § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB aF (heute § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nF) entschieden hat (BT-Drucks. VI/3521 S. 37; vgl. auch Hörnle in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 184g Rn. 14 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm im Jahre 1973 das Problem medial vermittelter Kontakte noch nicht gesehen hat).

Dass es bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB maßgeblich auf die Wahrnehmung des Kindes ankommt und nicht auf eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer, wird auch bei einem Vergleich mit den übrigen in § 176 Abs. 4 StGB enthaltenen Tatbestandsvarianten deutlich. Keine der in § 176 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 StGB genannten sexualbezogenen Einwirkungen auf ein Kind erfordert eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer. Selbst Tathandlungen, die wie in § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB von wesentlich geringerer Intensität sind als die von § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfassten und dennoch dieselbe Strafandrohung aufweisen, setzen eine unmittelbare räumliche Beziehung nicht voraus. Vielmehr stellen auch diese Varianten, die für die Tatbestandsverwirklichung ein Einwirken auf ein Kind mittels bloßer Gedankenäußerung, etwa durch Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) oder durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch Reden mit entsprechendem Inhalt (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB), ausreichen lassen, wesentlich auf die Wahrnehmung solcher Gedankenäußerungen durch das Kind ab. Nichts anderes gilt deshalb für die von § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfassten sexuellen Handlungen (so schon BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283).

bb) Auch das von der Revision für eine gegenteilige Sicht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1995 (1 StR 527/95, BGHSt 41, 285, die Berufung auf BT-Drucks. VI/3521 S. 37 lässt freilich außer Acht, dass der historische Gesetzgeber sehr wohl in Kauf genommen hat, auch Fälle mit einer "gewissen Distanz" von der Norm zu erfassen, es war ihm nur wichtig, dass für Täter nach § 176 Abs. 5 StGB aF die "gleiche Behandlung" wie für Täter nach § 183 StGB möglich sein müsse) führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar verneinte der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB aF ("ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt") in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung in einem Fall, in dem der Täter nur über eine Telefonverbindung ein Kind zu sexuellen Handlungen "vor ihm" bestimmen wollte, weil es an einer räumlichen Nähe zwischen Täter und Opfer fehlte (in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - 3 StR 143/79, BGHSt 29, 29, 31 in Abgrenzung zu der Begehungsvariante der Nr. 3, nicht tragend und ohne Begründung). Danach - ersichtlich auch mit Blick auf die Entscheidung vom 31. Oktober 1995 - änderte der Gesetzgeber die Fassung der Vorschrift dahin, dass es ausreicht, dass das Kind sexuelle Handlungen "an sich" vornimmt (§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Kraft seit dem 1. April 1998). Mit dieser erweiterten Fassung wollte der Gesetzgeber gerade auch den Fall erfassen, "dass sogenannte Verbalerotiker Kinder durch Telefonanrufe" zu sexuellen Manipulationen veranlassen (BT-Drucks. 13/9064 S. 11). Die abweichenden Entscheidungen erfolgten damit zum alten Recht und sind hinfällig (so schon BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283).

cc) Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausreichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kind zeitgleich akustisch wahrgenommen wird (Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 74; Renzikowski in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 32; vgl. auch Laufhütte/ Roggenbuck in LK, 12. Aufl., § 184g Rn. 18; Hörnle in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 184g Rn. 13 f.; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16, der allgemein das Zurückgreifen auf Hilfsmittel für die Wahrnehmung genügen lässt).

Anhaltspunkte dafür, die tatbestandsmäßige Wahrnehmung auf eine optische zu beschränken, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch lassen sie sich aus einer teleologischen Auslegung gewinnen. Der Gesetzgeber hat zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch Telefonanrufe, mithin akustische Vermittlungen ausreichen können (BT-Drucks. 13/9064 S. 11 zu § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF, heute § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB). Bereits bei der Schaffung der Vorschrift durch das 4. StrRG (BGBl. I 1973 S. 1727) hat er zur Ausfüllung des Begriffs der Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem anderen ausgeführt, dass die Wahrnehmung derselben nicht notwendig auf das Visuelle beschränkt ist (BT-Drucks. VI/3521 S. 25 zu § 174 Abs. 2 StGB).

Gesetzeswortlaut, Materialien und Sinn und Zweck der Vorschrift lassen aber deutlich werden, dass in Abgrenzung zu den Begehungsvarianten des § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB nur eine zeitgleiche Wahrnehmung genügen kann (so schon BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283: unmittelbare Wahrnehmung im Sinne einer simultanen Übertragung). Das Abspielen von Aufzeichnungen fällt danach nicht unter § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (Renzikowski in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 33, der auf die Wahrnehmung in Echtzeit abstellt; Hörnle in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 184g Rn. 14, auf die Gleichzeitigkeit von Handlung und Wahrnehmung abstellend; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16: zeitgleiche, simultane Übertragung, "Live").

b) Der Angeklagte rechnete damit, dass das angerufene Mädchen unter 14 Jahre alt und damit ein Kind sein könnte und nahm dies billigend in Kauf.

c) Es kam ihm bei seinen Taten gerade darauf an, das Kind in das sexuelle Geschehen miteinzubeziehen (vgl. zu diesem, den Wortlaut des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB einschränkenden Erfordernis BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 255/04, BGHSt 49, 376). Die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlung durch das Mädchen war für ihn von handlungsbestimmender Bedeutung, erst durch deren Zuhören konnte er seine sexuelle Befriedigung erlangen. Dies war auch der Grund, wieso der Angeklagte mehrmals kurz hintereinander anrief, wenn das Mädchen auflegte, bevor er noch seine Befriedigung erlangt hatte. Denn ihm kam es auf das Zuhören durch das Mädchen an. Ob das Kind den sexuellen Charakter der Handlung erkannt hat, ist hingegen unerheblich (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 255/04, BGHSt 49, 376 mwN).

2. Der Angeklagte nahm durch das Onanieren und die dabei abgesonderten Geräusche eine sexuelle Handlung an sich selbst vor. Diese war im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut - der Schutz von Kindern vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch das Erleben von exhibitionistischen Handlungen (vgl. BT-Drucks. VI/1552 S. 17) - auch von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB (vgl. zur Masturbation Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 74). Er setzte damit nach seiner Vorstellung jeweils unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB an. Zur Tatvollendung kam es nur deswegen nicht, weil E. schon 14 Jahre alt war.

III.

Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1090

Externe Fundstellen: BGHSt 60, 44; NJW 2014, 3672; NStZ 2015, 27 ; StV 2015, 488

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel