HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 397
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 640/14, Beschluss v. 10.02.2015, HRRS 2015 Nr. 397
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der inhaltlich insoweit übereinstimmenden dienstlichen Stellungnahmen der an der Haftprüfung beteiligten drei Richter, des Staatsanwalts und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, nach denen der Revisionsvortrag ausdrücklich keine Bestätigung findet, sieht der Senat keinen Anlass, der Anregung des Revisionsführers nachzukommen und dienstliche Erklärungen auch noch der Vorführbeamten einzuholen.
Der Senat hat in gesetzmäßiger Weise über die Revision des Angeklagten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. "Zehn-Augen-Prinzip" besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausgestaltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Gesetz (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86, NJW 1987, 2219, 2220 und vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12, NJW 2012, 2334, 2336; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 - 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214 und vom 26. März 2014 - 5 StR 628/13; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 397
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel