HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 616
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 490/14, Beschluss v. 16.04.2015, HRRS 2015 Nr. 616
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
- den Angeklagten B. wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen in elf tateinheitlichen Fällen, in zwei weiteren tateinheitlichen Fällen wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung in 13 tateinheitlichen Fällen, davon in vier Fällen lediglich versucht, sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten,
- den Angeklagten G. wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen in 13 Fällen jeweils tateinheitlich mit Abgabenhinterziehung, diese in vier Fällen lediglich versucht, sowie wegen 14 Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und
- den Angeklagten K. wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabenhinterziehung, wegen elf Fällen der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Fälschung technischer Aufzeichnungen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabenhinterziehung, diese in vier Fällen lediglich versucht, wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 30 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung und in vier weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchter Abgabenhinterziehung sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
Das Landgericht hat ferner eine Selbstladepistole der Staatlichen Waffenfabrik Kongsberg (Norwegen), Kaliber 11,25 mm, M 1914, eingezogen.
Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten. Während der Angeklagte B. nur die Sachrüge erhebt, greifen die Angeklagten G. und K. das Urteil sowohl mit der Sach-als auch mit Verfahrensrügen an.
Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich sämtlich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Die Angeklagten G. und K. waren im Tatzeitraum gewerblich als Aufsteller von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in verschiedenen Gaststätten und Spielhallen tätig. Formal traten in beiden Fällen die Ehefrauen als Inhaberinnen des Gewerbes in Erscheinung, für den Angeklagten K. außerdem auch ein S. und die Be. GmbH. Tatsächlich übten aber alleine die Angeklagten die Geschäftstätigkeiten zum Betrieb der Spielautomaten aus und trafen alle damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen.
Die Umsätze aus den Geldspielautomaten waren umsatzsteuer- und vergnügungssteuerpflichtig. Zusätzlich zu den monatlich bei den zuständigen Finanzämtern abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen waren bei den Stadtverwaltungen der Städte, in denen die Automaten betrieben wurden, die nach der dort jeweils geltenden Vergnügungssteuersatzung anfallenden Abgaben anzumelden und zu entrichten. Hierzu waren - ebenfalls monatlich - die von den Geldspielautomaten ausgedruckten Umsatznachweise in Gestalt sogenannter Auslesestreifen zusammen mit den Vergnügungssteueranmeldungen bei der Stadtverwaltung abzugeben.
Diese Auslesestreifen weisen ähnlich elektronischen Registrierkassen automatisch gespeicherte Datensätze aus, insbesondere das Datum des letzten Umsatzabrufs sowie die erzielten Umsatzerlöse (sog. Bruttokasse). Ebenso festgehalten werden - zur Gewährleistung sicherer Zuordnung - Bauart und Zulassungsnummer des Automaten. Zur Auslesung der Geldspielautomaten wird ein spezielles Auslesegerät eingesetzt, welches über eine Schnittstelle im Inneren des Geldspielautomaten einerseits mit diesem und zugleich mit einem mobilen Drucker verbunden ist. Die eigentliche Auslesung läuft so ab, dass die von dem Spielautomaten generierten Daten von einem internen Speichermedium des Automaten auf den Speicher des Auslesegeräts übertragen und von dort aus ausgedruckt werden. Wahlweise besteht die Option, den Datensatz auf dem internen Speicher des Spielautomaten zu belassen oder ihn nach dem Auslesen dort zu löschen.
Der Angeklagte K. betrieb insgesamt 37 dieser Spielautomaten in sechs verschiedenen Lokalitäten in O., F., M., Ka. und H. Spätestens im März 2011 entschloss er sich, die auf den Auslesestreifen ausgewiesenen Umsätze durch Manipulation zu verringern und die dann ausgewiesenen Ergebnisse den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und den Vergnügungssteueranmeldungen zugrunde zu legen sowie die verfälschten Auslesestreifen zum Beleg der Vergnügungssteuer bei der jeweiligen Stadtverwaltung abzugeben. Zu diesem Zweck erwarb er einen Adapter, der bei dem Auslesevorgang zwischen die Schnittstelle des Spielautomaten und das Auslesegerät gesteckt werden kann, um in den Auslesevorgang einzugreifen. Mittels eines Drehknopfes kann an dem Adapter in Zehner-Schritten eingestellt werden, um welchen prozentualen Anteil die ausgewiesenen Umsatzbeträge verringert werden sollen. Die übrigen auf dem Auslesestreifen dargestellten Angaben (Auslesedatum, Zulassungsnummer) bleiben davon unbeeinflusst, so dass die Manipulation für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Der Angeklagte K. nutzte diesen Adapter in der Absicht, seine monatliche Umsatzsteuer- und Vergnügungssteuerlast zu senken. Den Umfang der Manipulation passte er den zuvor festgestellten tatsächlichen Umsätzen an; je höher diese waren, desto stärker verringerte er den auf dem Auslesestreifen ausgewiesenen Betrag. Im Durchschnitt senkte er seine Umsätze auf diese Weise um 30 Prozent; die von ihm angegebenen Umsätze entsprachen demnach 70 Prozent des tatsächlich erzielten Umsatzes. Die manipulierten Umsätze legte er den Umsatzsteuervoranmeldungen von Juli bis Dezember 2012 zugrunde, wodurch die Umsatzsteuer insgesamt um 43.294,03 Euro verkürzt wurde. Seine Vergnügungssteuerlast verkürzte der Angeklagte K. durch die Verwendung der manipulierten Auslesestreifen um insgesamt 24.789,04 Euro.
Der Angeklagte G. betrieb faktisch 19 Geldspielautomaten in St. und W. in verschiedenen Gaststätten und Spielhallen. Gegenüber dem Angeklagten B. hatte er Schulden in erheblicher Höhe, die aus der Aufnahme privater Darlehen zum Erwerb und zur Einrichtung einer Spielhalle resultierten. Der Angeklagte B. war seinerseits mit dem Angeklagten K. bekannt und wusste, dass und wie dieser seine aus den Geldspielautomaten generierten Umsätze manipulierte. Er trat Anfang März 2012 gemeinsam mit dem Angeklagten K. auf den Angeklagten G. zu und erteilte ihm den Rat, die aus dem Automatenbetrieb resultierende Vergnügungssteuerlast in Anlehnung an das Vorgehen des Angeklagten K. dauerhaft zu verkürzen, um mit den dann erhöhten Gewinnen seine Darlehensverbindlichkeiten schneller zurückführen zu können. An einer der Spielhallen des Angeklagten G. war der Angeklagte B. außerdem mit einem Gewinnanteil von 25 Prozent beteiligt und hatte diesbezüglich Interesse daran, seinen Gewinn durch Steuerverkürzungen dauerhaft zu erhöhen. Die Angeklagten G., B. und K. kamen noch während des Gesprächs überein, bereits ab dem Ausleseabschnitt Februar 2012 mit der Manipulation zu beginnen. Gegen Zahlung eines Betrages von 1.500 Euro monatlich stellte der Angeklagte K. seinen Manipulationsadapter zur Verfügung, um dem Angeklagten G. die Einwirkung auf die Automatenauslesung zu ermöglichen. Dem Vorgehen des Angeklagten K. entsprechend und nach dessen Unterweisung in die technischen Abläufe verkürzte der Angeklagte G. für den Zeitraum Februar bis Dezember 2012 anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 45.361,53 Euro und Vergnügungssteuer in Höhe von 35.370,53 Euro.
Der Angeklagte B. verwahrte außerdem am 19. Februar 2013 in einem von ihm bewohnten Haus in St. eine funktionsfähige Selbstladepistole der Staatlichen Waffenfabrik Kongsberg (Norwegen), Kaliber 11,25 mm, M 1914, obwohl er wusste, dass er über die hierzu erforderliche Erlaubnis nicht verfügte. Die Waffe enthielt weder ein Magazin noch eine Patrone; sie war zum Verschießen von Patronenmunition aber geeignet. Sie wurde von dem Angeklagten in einem abgeschlossenen Kellerraum des mehrstöckigen Hauses aufbewahrt, zu dem nur er mittels eines Schlüssels Zugang hatte.
Die auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten G. bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensbeanstandungen sind jedenfalls unbegründet.
1. Mit der Beweisantragsrüge im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichteinhaltung der Wahrunterstellung der Beweisbehauptung, der nicht revidierende Mitangeklagte T. sei keiner der beiden Sprecher eines überwachten Telefongesprächs vom 30. April 2012 gewesen.
Ob die Rüge trotz fehlender Mitteilung des Inhalts dieses Telefonats ordnungsgemäß im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn sie ist jedenfalls unbegründet.
Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Mitangeklagte T. kein Sprecher des bezeichneten Telefonats war. Dieser Umstand durfte als wahr unterstellt werden. Er war nicht von vorneherein bedeutungslos, sondern geeignet, auf die Beweislage zu Gunsten des Angeklagten Einfluss zu nehmen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37 und 40). Für den Mitangeklagten T. endete das Verfahren mit Freispruch.
a) Zu dieser Wahrunterstellung hat sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt. Die Wahrunterstellung erfasste ausschließlich die Identifikation der Sprecher eines einzelnen aufgezeichneten Telefongesprächs. Sie erstreckte sich nicht auf die Richtigkeit der Identifikation von Sprechern anderer Telefonate, die nicht Gegenstand des Beweisantrags waren. Ein Verstoß gegen die Wahrunterstellung liegt deshalb nicht darin, dass das Landgericht bei den übrigen Telefonaten von zutreffender Sprecheridentifikation durch die Ermittlungsbehörden ausgegangen ist. Zu der gegenteiligen, von dem Beschwerdeführer erstrebten Schlussfolgerung war das Landgericht nicht gezwungen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 20).
b) Das Landgericht war auch aus Gründen der Verfahrensfairness nicht gehalten, den Angeklagten vor der Urteilsverkündung eigens darauf hinzuweisen, dass es einen für ihn günstigen Schluss aus der Wahrunterstellung nicht ziehen werde. Eines derartigen Hinweises bedarf es selbst dann nicht, wenn der als wahr unterstellte Umstand später tatsächlich bedeutungslos wird (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 40).
So liegt es hier. Der gerichtliche Ablehnungsbeschluss bezieht sich auf ein einzelnes Telefonat, welches den Beschwerdeführer nicht betrifft. Er enthielt keinen Vorgriff auf die Beweiswürdigung der Kammer im Übrigen und war auch sonst nicht geeignet, für den Beschwerdeführer irgendein Vertrauen zu begründen.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer ferner gegen die Behandlung des Hilfsbeweisantrages vom 19. Februar 2014 wendet, ist seine Rüge nicht zulässig erhoben.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner schriftlichen Stellungnahme zutreffend ausführt, lässt sich dem Revisionsvortrag bereits die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinreichend deutlich entnehmen. Das Fehlen der genauen Bezeichnung der als verletzt gerügten Rechtsvorschrift bedingt für sich betrachtet zwar noch nicht die Mangelhaftigkeit des Vortrags. Es führt hier aber auch die nach dem Rechtsgedanken des § 300 StPO zulässige und gebotene Auslegung (vgl. BVerfGE 112, 185, 211) nicht zum Vorliegen eines den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Vortrags, der dem Revisionsgericht die Überprüfung eines behaupteten Verfahrensverstoßes ermöglicht.
Die Beanstandung des Angeklagten, das Landgericht sei zur Erlangung einer tragfähigen Indizien- und Beweislage gehalten gewesen, eine größere Anzahl der überwachten Telefongespräche zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, als tatsächlich geschehen, kann allenfalls als Aufklärungsrüge im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO verstanden werden. Auch diese wäre aber nicht ordnungsgemäß erhoben, denn die Revision hat weder ein bestimmtes Beweismittel benannt, noch das zu erwartende Beweisergebnis bezeichnet und bestimmt behauptet (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1, 4, 6). Im Übrigen ergibt sich aus der Revisionsschrift nicht, weshalb sich das Landgericht zur Feststellung weiterer Telefonate hätte gedrängt sehen müssen. Obschon der Angeklagte bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung geständig war, hat das Landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine Vielzahl aufgezeichneter Telefonate in die Hauptverhandlung eingeführt und weiteren, darüber hinausgehenden Beweis erhoben. Auch aus den aufgrund der zusätzlich erhobenen Sachrüge ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu weiterer Untersuchung Anlass gaben.
II. Die Sachrüge verhilft der Revision gleichfalls nicht zum Erfolg.
1. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
a) Die Manipulation der aus den Geldspielautomaten ausgelesenen Daten mittels einer technischen Vorrichtung hat das Landgericht allerdings insoweit unzutreffend als Gebrauchen verfälschter technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB bewertet; tatsächlich hat der Angeklagte den gesetzlichen Tatbestand in der Modalität des § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang verwirklicht.
Der Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen soll, wie auch die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs schützen. Abweichend von § 267 StGB ist der Wahrheitsschutz aber nicht auf einen Aussteller, sondern auf die Herkunft aus einem vorgegebenen unbeeinflussten Herstellungsvorgang eines selbsttätig und ordnungsgemäß arbeitenden technischen Geräts bezogen (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1; so auch die explizite Vorstellung des Gesetzgebers, vgl. Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 481 f.). Die spezifische Leistung technischer Aufzeichnungsverfahren im Rechts- und Beweisverkehr besteht darin, dass bestimmte Geräte aufgrund ihrer Konstruktion dazu in der Lage sind, bestimmte Phänomene zu registrieren, nach vorgegebenen Kriterien voneinander zu unterscheiden und einer Klassifikation zuzuführen (vgl. Zieschang in: LK-StGB, 12. Aufl., § 268 Rn. 3; Puppe in: NK-StGB, 4. Aufl., § 268 Rn. 8). Diese Klassifikationsleistung der Maschine kommt dem Menschen dadurch zugute, dass er die Informationen selbst nicht mehr interpretieren muss, sondern das Ergebnis der Aufzeichnung in für ihn verständlichen Zeichen wahrnehmen kann. Hieraus ergibt sich ein gegenüber anderen Aufzeichnungen und Augenscheinsobjekten gesteigertes Vertrauen in die Richtigkeit des Entstehungsvorgangs, die Unbestechlichkeit der selbsttätig arbeitenden Maschine. Dieses Vertrauen missbraucht der Fälscher, indem er den Anschein erweckt, die von ihm beeinflussten Zeichen seien das Ergebnis der von der Maschine automatisch und selbstständig vorgenommenen Klassifikation (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 - 1 StR 135/90, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1).
aa) Der mit dem Auslesegerät erstellte Ausdruck der in einem eigenständigen Bauteil des Geldspielautomaten automatisch erfassten und eingespielten Umsätze stellt eine technische Aufzeichnung im Sinne von § 268 StGB dar.
Technische Aufzeichnung ist gemäß § 268 Abs. 2 StGB eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(1) Darstellung in diesem Sinne sind Aufzeichnungen, bei denen die Informationen in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten sind (vgl. BGHSt 29, 204, 205). Daran fehlt es, wenn etwa Mess- oder Rechenergebnisse wie bei dem Kilometerstand eines Tachometers am Kraftfahrzeug (vgl. BGHSt 29, 204, 208), einer Waage (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 - 1 StR 135/90, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1) oder einem Strom- oder Wasserzähler mit ablesbarem Display nur momentan wahrnehmbar sind. Bloße Anzeigevorrichtungen sind von dem Begriff der technischen Aufzeichnung deshalb nicht mehr erfasst. Erforderlich ist vielmehr eine Perpetuierung der Aufzeichnung auf einem Medium, welches die Wahrnehmbarkeit der Aufzeichnung dauerhaft ermöglicht.
Bei den Geldspielautomaten erfolgt die automatische Sicherung der erfassten Umsatz- und Spieldaten in dem in das Gerät eingebauten Speichermedium. Dabei handelt es sich um ein selbstständiges Bauteil im Sinne des Gesetzes (vgl. Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 481 f., wonach eine technisch-funktionelle Auslegung des Begriffes geboten ist), denn es ist von dem eigentlichen Funktionsablauf und der Konstruktion des Spielmechanismus völlig unabhängig. Das Speichermedium befindet sich im Inneren des Geräts, um vor dem Zugriff Dritter geschützt zu sein, und ohne dass über eine Datenbuchse oder eine Funk- oder andere Datenverbindung darauf zugegriffen werden kann.
(2) Bei den in den Geldspielgeräten in elektronischer Form festgestellten Umsatzzahlen handelt es sich um Daten im Sinne des Tatbestands.
Daten sind alle durch Zeichen oder kontinuierliche Funktionen zum Zwecke der Verarbeitung dargestellten Informationen, die einer weiteren Verarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage bedürfen (vgl. BT-Drucks. V/4094 S. 37; Corves, Sonderausschuss Prot. V S. 2410, 2618; Zieschang, aaO, § 268 Rn. 8).
So liegt es hier. Die Einspielergebnisse, die auf dem geräteinternen Speicher erfasst werden, stellen Daten in diesem Sinne dar. Ob der Begriff der Daten im Sinne von § 268 StGB über die in § 202a Abs. 2 StGB enthaltene Legaldefinition hinausgeht, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn die elektronische Feststellung der über einen Zeitabschnitt entstandenen Umsätze ist davon umfasst.
(3) Allerdings handelt es sich bei den im Datenspeicher des Geräts abgelegten Daten noch nicht um eine technische Aufzeichnung im Sinne von § 268 StGB, denn diese Informationen sind zu diesem Zeitpunkt allein Teil des vom Spielautomaten (ohne technische Eingriffe) nicht abtrennbaren Gerätespeichers. Erst die dauerhafte Verkörperung auf dem mittels des Auslesegerätes - grundsätzlich ohne Einwirkungsmöglichkeit von außen - hergestellten Ausdruck ist eine Darstellung im Sinne des § 268 StGB, durch die sich der Mensch den Informationswert der in den Automaten gespeicherten Werte nutzbar machen kann.
(4) Die Erfassung der Umsätze wird durch den Geldspielautomaten als technisches Gerät auch selbsttätig bewirkt und nach Anschluss des Auslesegerätes als technische Aufzeichnung perpetuiert.
Technische Geräte sind Instrumente, die unter Ausnutzung der Erkenntnisse von Technik und Naturwissenschaft vorgegebene Abläufe ausführen und in einer bestimmten Weise voll- oder teilautomatisch wirken. Ohne dass es auf bestimmte technische Merkmale wie Gütesiegel, Zulassung durch eine Prüfstelle oder Eichung ankäme, fallen darunter alle Geräte, die menschliches Handeln technisch ersetzen (vgl. BGHSt 29, 204, 208).
Im Falle des Geldspielautomaten liegt die Leistung des Geräts in der eigenständigen Erfassung und Klassifikation der eingeworfenen Geldbeträge. Der Automat nimmt dadurch selbsttätig, nämlich ohne weitere Eingaben durch den Menschen, eine buchhalterische Tätigkeit an dessen Stelle wahr. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn das Gerät, vergleichbar dem Tippen der Tasten einer Schreibmaschine, keine von der menschlichen Betätigung abgrenzbare Eigenleistung böte, also nur umsetzen würde, was durch den Bedienvorgang selbst unmittelbar eingegeben wird (vgl. BGHSt 24, 140, 142 zur fehlenden Tatbestandsmäßigkeit von Fotokopien). Bei der Erfassung der Umsätze in dem Spielautomaten wird die Maschine demgegenüber bei jedem Einwurf von Münzen datenerfassend und -umsetzend tätig, ohne dass es einer Eingabe durch einen Menschen bedarf.
(5) Die von der Maschine erhobenen Daten sind für den Menschen mit der Vornahme des Ausdrucks im Sinne des § 268 StGB erkennbar, wobei durch die automatische Herstellung des Ausdrucks der gespeicherten Daten grundsätzlich die Identität der Abbildung mit der Aufzeichnung verbürgt ist (vgl. in diesem Zusammenhang Zieschang, aaO, § 268 Rn. 22).
Die auf dem Geldspielautomaten gespeicherten Daten werden mittels eines bestimmten und bestimmbaren Auslesegeräts in Gestalt eines auf Papier fixierten Auslesestreifens der menschlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht. Es schadet dabei nicht, dass die Daten als in der Geldspielmaschine gespeicherter Datensatz grundsätzlich für das menschliche Auge nicht lesbar sind; vielmehr ist die nicht unmittelbare Wahrnehmbarkeit gerade Voraussetzung des Datenbegriffs (vgl. Graf in: MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 202a Rn. 12 f.). Um die Daten für den Menschen weiter verarbeiten zu können, ist deren Umsetzung als technische Aufzeichnung erforderlich; diesen Aufzeichnungsvorgang hat der Angeklagte durch die zusätzliche Manipulation mit dem zwischengeschalteten Adapter beeinflusst.
bb) Der Angeklagte hat das Ergebnis der Aufzeichnung durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang beeinflusst, was der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung gleichsteht (§ 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Eine technische Aufzeichnung verfälscht, wer die durch die Aufzeichnung ausgewählten und fixierten Zeichen durch imitierte Zeichen ergänzt, löscht oder (teilweise) ersetzt und damit den Eindruck erweckt, als seien diese das nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang produzierte Ergebnis des Geräts. Die Verfälschung kann sich auf den Inhalt der Aufzeichnung beziehen oder auf den perpetuierten Beweisbezug (vgl. Fischer, aaO, § 268 Rn. 21; Puppe, aaO, § 268 Rn. 32; Zieschang, aaO, § 268 Rn. 41).
Eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang im Sinne des § 268 Abs. 3 StGB liegt demgegenüber vor, wenn der Täter auf diesen in der vorbeschriebenen Weise Zugriff nimmt und hierdurch eine Änderung des produzierten Ergebnisses bewirkt.
Die durch Zugriff auf den Aufzeichnungsvorgang vorgenommene Einwirkung auf die von den Geldspielautomaten erfassten Umsätze in Gestalt ihrer Verkürzung um ausgewählte Prozentsätze erfüllt diese Voraussetzungen. Die manipulativ hergestellten Auslesestreifen erweckten für unbefangene Dritte den Eindruck, das Ergebnis eines standardisierten und störungsfreien Auslesevorgangs zu sein. Die Manipulation bezog sich dabei auch - anders als in dem nicht tatbestandsmäßigen Fall der bloß täuschenden Beschickung - unmittelbar auf den Herstellungsvorgang der Aufzeichnung, der in der Wiedergabe der in dem jeweiligen Zeitabschnitt angefallenen Umsätze bestand.
cc) Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr (vgl. BGHSt 5, 149, 151; 28, 300, 304) gehandelt hat. Die Vollendung der jeweiligen Tat ist dabei bereits im Zeitpunkt der Herstellung des verfälschten Auslesestreifens eingetreten; auf dessen Vorlage bei der Stadtverwaltung kam es nicht an.
§ 265 StPO steht der vom Senat vorgenommenen rechtlichen Bewertung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
dd) Entgegen den Ausführungen der Revision begegnet auch die Annahme der Qualifikation durch bandenmäßige Begehung gemäß § 268 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB keinen rechtlichen Bedenken.
Eine Bande setzt nach der ständigen Rechtsprechung den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Vielzahl an Straftaten (hier nach § 268 StGB) verbunden haben. Erforderlich ist eine Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 f.).
Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Landgerichts vor. Danach „kamen die Angeklagten G., B. und K. überein, dass die abzuführende Vergnügungssteuer aus den Umsätzen des G. mit seinen aufgestellten Geldspielautomaten dauerhaft verkürzt werden sollte, um die Gewinne […] zu erhöhen“ (UA S. 29). Dieses Vorhaben setzten die Angeklagten absprachegemäß um, wobei nach einer ersten gemeinsam durchgeführten Manipulation der Auslesung der Angeklagte K. den Manipulationsadapter zur Verfügung stellte, der Angeklagte B. als „Hauptansprechpartner“ (UA S. 30) fungierte und der Angeklagte G. die weiteren Auslesemanipulationen durchführte. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe alle festgestellten Taten mittäterschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB als Mitglied der Bande unter Mitwirkung jedenfalls eines weiteren Bandenmitglieds und nicht im ausschließlich eigenen Interesse begangen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99, BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 1; Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342, 343; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, StraFo 2011, 520; vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11, StraFo 2011, 521; Urteile vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, NStZ-RR 2012, 172, 173; vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 94), wird davon ebenfalls getragen.
ee) Den Tatbestand des § 269 StGB, der zu § 268 StGB in Tateinheit stehen kann, hat der Angeklagte daneben nicht verwirklicht. § 269 StGB ist in Anlehnung an § 267 StGB urkundenspezifisch auszulegen. Nimmt daher der Aussteller selbst eine Datenfälschung zu Täuschungszwecken vor, entfällt die Tatbestandsmäßigkeit schon deshalb, weil das Fälschungsergebnis nicht einer falschen Urkunde, sondern einer schriftlichen Lüge entspricht.
b) Die in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten B. begangene Verkürzung der kommunalen Vergnügungssteuer durch unrichtige Erklärung der Umsätze hat das Landgericht zutreffend als Abgabenhinterziehung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 KAG Ba.-Wü. a.F., § 25 Abs. 2 StGB bewertet.
aa) Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine traditionelle kommunale Aufwandsteuer, die auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a GG durch Satzung begründet werden kann. Die Festsetzung des Steuersatzes obliegt der der Gemeinde übertragenen Besteuerungsbefugnis (vgl. BVerfGE 40, 52, 55; 56, 64; BVerfG, NVwZ 2001, 1264, 1265). Das Bestehen gültiger Vergnügungssteuersatzungen, deren jeweilige Ausgestaltung und die ergangenen Steuerfestsetzungen hat das Landgericht im Einzelnen festgestellt.
bb) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit derjenigen festgestellten Vergnügungssteuerbescheide, die der Steuerbemessung die Bruttoeinspielerlöse zugrunde legen; die Wertungen der Strafkammer bleiben hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungssteuer mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 mwN; OVG Koblenz, Urteil vom 24. März 2014 - 6 C 11322/13.OVG, NVwZ-RR 2015, 198 [Ls.]).
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006 S. 1) hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind.
Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden. Sie wird nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs, sondern nur auf einer Stufe erhoben. Sie knüpft ausschließlich an die Benutzung der Spielautomaten, nicht aber an deren Herstellung oder Verkauf an und zielt nicht darauf ab, sämtliche Umsätze zu erfassen. Sie ist eine auf Spiele beschränkte örtliche Abgabe und bereits von daher nicht geeignet, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beeinträchtigen, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten belastet (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97, Slg. 2000, 1157 = NVwZ-RR 2000, 705 und Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484).
Zuletzt beruhte die Vorlageentscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. C-440/12) auch nicht auf bereits ergangener Rechtsprechung, sondern auf der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierten Doppelbesteuerung von Glücksspielen vorgenommenen Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hatte, sondern vielmehr von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen war (Slg. 2010, I-5189 Rn. 38; so auch BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13). Daran hat er festgehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484).
c) Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
2. Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.
Soweit das Landgericht für die unter Ziffer II. 1. - 14. der Urteilsgründe festgestellten Fälle der Hinterziehung von Umsatzsteuer unter fehlerfreier Anwendung des Regelstrafrahmens durchwegs auf Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten erkannt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat dies unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 StGB rechts- und ermessensfehlerfrei mit dem Vorliegen einer Tatserie begründet und die hierfür maßgeblichen Grundsätze (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2000 - 5 StR 490/00, NStZ 2001, 311; vom 8. April 2004 - 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554; vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, NJW 2009, 1979, 1984) in den Blick genommen.
Die Revision des Angeklagten K., die dieser auf Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachrüge stützt, ist ebenfalls unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO liegt nicht vor.
Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung sieht der Beschwerdeführer darin, dass das Landgericht die Sitzausrichtung der Zeugen entgegen seinem hierauf gerichteten Antrag nicht geändert hat. Er beanstandet, die Zeugen seien während ihrer Vernehmung im Sitzungssaal so platziert gewesen, dass es ihm und seinen Verteidigern nicht möglich gewesen sei, diesen ins Gesicht zu sehen und ihre Mimik und Gestik zu verfolgen. Die Sitzplatzausrichtung habe eine Sicht auf die Zeugen nur schräg von hinten zugelassen.
Die Rüge ist bereits unzulässig; der Revisionsvortrag genügt nicht den gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen.
Der Vortrag des Beschwerdeführers erweist sich als unvollständig, denn wie sich der Begründungsschrift selbst entnehmen lässt, war dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten eine Skizze beigefügt, welche die räumlichen Gegebenheiten abbildete. Der Revisionsvortrag lässt eine Beschreibung oder bildhafte Wiedergabe dieser Skizze indes vermissen. Dem Senat ist damit eine Prüfung alleine anhand der Revisionsbegründung, ob der gerügte Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären, verwehrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11; vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13, NStZ-RR 2013, 222, jeweils mwN).
2. Mit der Rüge der Verletzung der § 244 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung seines auf die Einholung eines weiteren technischen Sachverständigengutachtens gerichteten Hilfsbeweisantrag vom 24. Februar 2014.
a) Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, angesichts zweifelhafter Sachkunde des gehörten Sachverständigen habe das Landgericht die Ablehnung nicht auf die Vermittlung eigener Sachkunde gerade durch ihn stützen dürfen, leitet er dies (auch) aus dem Inhalt des Sachverständigengutachtens her. Diese gutachtlichen Ausführungen teilt die Revisionsschrift aber nicht mit. Ihr Inhalt ergibt sich in der erforderlichen Vollständigkeit auch nicht aus den Urteilsgründen, die aufgrund der ebenfalls erhobenen Sachrüge der revisionsgerichtlichen Berücksichtigung offenstehen. Daneben verschweigt der Revisionsvortrag das schriftliche Ergänzungsgutachten des gehörten Sachverständigen Nr. 325/13 - Nachtrag 3 - vom 21. Juli 2013 (vgl. UA S. 54). Die Unvollständigkeit des Vortrags hat die Unzulässigkeit der Rüge zur Folge (vgl. nur BGHSt 40, 218, 240; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 1 StR 547/11, NStZ 2012, 281).
b) Im Übrigen war der Hilfsbeweisantrag (nur) am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu messen, denn ein wirksamer Beweisantrag lag in Ermangelung der Behauptung einer konkreten Beweistatsache nicht vor (vgl. BGHSt 43, 321, 325 f.). Gegen ihre Aufklärungspflicht hat die Strafkammer aber nicht verstoßen. Anhaltspunkte, die zu weiteren Untersuchungen Anlass gegeben hätten, sind von der Revision weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II. Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Zu bemerken bleibt nur Folgendes:
Im Hinblick auf die von dem Angeklagten in F. betriebenen Geldspielgeräte hat das Landgericht den Vergnügungssteuersatz nicht zutreffend angesetzt. Bis zum 31. Dezember 2012 betrug der Steuersatz nach § 7 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. 18 Prozent des Nettoeinspielergebnisses. Das landgerichtliche Urteil geht demgegenüber von einem Vergnügungssteuersatz von 22 Prozent der Nettokasse aus, was eine fehlerhafte Berechnung der Verkürzungsbeträge zur Folge hat. Während das Landgericht für die betroffenen, unter Ziffer III.1.e.(3), Tat I. 14. - 18. (UA S. 26) festgestellten Fälle zu einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 2.117,28 Euro gelangt, beläuft sich dieser tatsächlich nur auf 1.732,32 Euro. Der Schuldspruch bleibt davon indes unberührt.
2. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis dennoch stand.
Zwar hat das Landgericht der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen unter Ziffer III.1.e.(3), Tat I. 14. - 18. aufgrund des jeweils zu hoch angesetzten Verkürzungsumfangs der Vergnügungssteuer zum Nachteil des Angeklagten einen zu hohen Schuldumfang zugrunde gelegt. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Berechnung auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies folgt bereits aus den nur geringen Höhen der übersetzten Verkürzungsbeträge. Diese belaufen sich im Fall III.1.e.(3), Tat I. 14. auf 126,59 Euro, bei der Tat I. 15. auf 53,27 Euro, bei der Tat I. 16. auf 82,81 Euro, bei der Tat I. 17. auf 53,04 Euro und bei der Tat I. 18. auf 69,07 Euro. Beleg dafür, dass die Strafkammer unter Annahme der korrekten Beträge dieselben Einzelstrafen verhängt hätte, liefert ferner der Vergleich mit den übrigen Strafen. Diese hat die Kammer in allen Fällen vollendeter Abgabenhinterziehung gleichermaßen mit elf Monaten bemessen, ohne die Höhen der eingetretenen Verkürzungen zu berücksichtigen, welche sich in einem die fehlerhafte Berechnung weit überragenden Rahmen nach oben und unten bewegen.
Die Gesamtstrafenbildung, die auch sonst rechtsfehlerfrei erfolgt ist, bleibt hiervon unberührt.
Auch die Revision des Angeklagten B. dringt nicht durch.
Die Feststellungen des Urteils tragen aus den dargelegten Gründen die Verurteilung des Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung in den von der Strafkammer angenommenen Fällen und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe.
Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken. Die Strafkammer hat die bestimmenden Strafzumessungsgründe rechtsfehlerfrei bewertet und eine Strafe verhängt, die im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens liegt.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 616
Externe Fundstellen: NStZ 2016, 42; StV 2015, 754 ; StV 2016, 364
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel