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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1071

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 440/14, Beschluss v. 21.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1071


BGH 1 StR 440/14 - Beschluss vom 21. Oktober 2014 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2014 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die zum bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel in zwei Fällen jeweils tateinheitlich hinzutretenden Verurteilungen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Zusatz "gewerbsmäßig" entfallen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1071

Bearbeiter: Karsten Gaede