hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1085

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 350/14, Urteil v. 08.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1085


BGH 1 StR 350/14 - Urteil vom 8. Oktober 2014 (LG Weiden)

Tatrichterliche Beweiswürdigung (Revisibilität); tatrichterliche Strafzumessung bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Vorliegen eines minderschweren Falls: Revisibilität).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 1, Abs. 3 StPO; § 30a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG

Leitsatz des Bearbeiters

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr.).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 13. März 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

1. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte erstmals im September 2012 mit Crystal-Speed in Kontakt gekommen, das er in der Folgezeit konsumierte. Zuletzt nahm er täglich eine Konsumeinheit zu sich. Zuvor hatte er lediglich alle zwei bis drei Wochen am Wochenende eine Konsumeinheit Crystal zu sich genommen. Seit zehn Jahren konsumiert der Angeklagte gelegentlich auch Marihuana.

Am 26. September 2013 ließ sich der Angeklagte von der nicht revidierenden Mitangeklagten F. von N. aus zu einem Asiamarkt in R. in der Tschechischen Republik fahren. Dort erwarb er 9,44 Gramm Crystal (Methamphetamin) mit einer Wirkstoffmenge von 7,03 Gramm Methamphetaminbase zum Preis von 300 Euro. Das von ihm sodann in ein Kondom verpackte Methamphetamin versteckte die Mitangeklagte in ihrer Hose. Auf der Rückfahrt wurde das Fahrzeug wiederum von der Mitangeklagten gesteuert. Während der Fahrt hatte der Angeklagte ein Springmesser mit einer Klingenlänge von sechs Zentimetern in seiner Hosentasche, dessen Klinge aufgrund eines Defekts nur noch von Hand herausgebracht werden konnte. Nach Passieren des Grenzübergangs W. wurde das Fahrzeug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die Kontrolle sollte auf der Polizeidienststelle fortgesetzt werden. Während der Fahrt dorthin im Gefolge des polizeilichen Dienstfahrzeugs nahm der Angeklagte das Crystal wieder an sich und warf es durch die geöffnete Beifahrertür aus dem Fahrzeug. Die Drogen konnten anschließend auf der Straße liegend aufgefunden werden.

Der Angeklagte hatte beabsichtigt, zumindest die Hälfte des erworbenen Methamphetamins im Raum N. an noch nicht bekannte Abnehmer zum Preis von mindestens 100 Euro pro Gramm zu verkaufen. Er wollte das Methamphetamin in einem in seiner Wohnung in Fü. befindlichen Tresor verwahren, um es von dort aus gewinnbringend weiterzuverkaufen. Für den Weiterverkauf bewahrte er in dem Tresor 38,14 Gramm Natriumchlorid-Gemisch als Streckmittel auf. Darüber hinaus befanden sich im Tresor neben dem Natriumchlorid mit Wissen des Angeklagten drei Wurfmesser mit nachgeschliffener Spitze. Zudem hatte der Angeklagte einen selbst gefertigten Schlagstock, der sich in unmittelbarer Griffweite zu dem Tresor befand, bereitgelegt. Bei diesem Schlagstock handelte es sich um ein 50 Zentimeter langes Metallrohr mit einem Kunststoffgriff. In das Metallrohr, das vollständig mit Isolierband umwickelt war, hatte der Angeklagte am Ende eine 10 Zentimeter lange Schraube eingebracht. Den Schlagstock hatte der Angeklagte griffbereit in der Nähe des Tresors, die drei Wurfmesser im Tresor abgelegt, um diese Gegenstände zu seiner Verteidigung verwenden zu können, sollten Probleme beim Drogenverkauf mit etwaigen Käufern auftreten. In seiner Wohnung konnte zudem eine Feinwaage sichergestellt werden.

2. Der Angeklagte räumte den Erwerb des Methamphetamins auf dem Asiamarkt und dessen Einfuhr nach Deutschland ein. Er gab aber an, zunächst nicht vorgehabt zu haben, Crystal zu erwerben. Das Springmesser gehöre zu seiner Tätigkeit auf dem Bau; an dieses habe er während der Kontrolle nicht gedacht, sonst hätte er es ebenfalls aus dem Fahrzeug geworfen.

Die anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefundenen 2,7 Gramm Marihuana gehörten ihm. Das bei ihm aufgefundene Natriumchlorid-Gemisch habe er nicht zum Strecken verwenden wollen, sondern für seine Arbeit gebraucht. Er habe vorgehabt, mit dem Gemisch Gips oder Farbe anzurühren, um das Treppenhaus, das Schaden genommen hatte, wieder auszubessern. Es sei Zufall gewesen, dass sich das Natriumchlorid-Gemisch in seinem Tresor befunden habe. Wegen seines Umzugs habe "Chaos" geherrscht; er habe einfach nur einen Platz gesucht, um das Gemisch zu lagern (UA S. 9).

Den bei ihm aufgefundenen Stock habe er zusammengebaut, um ihn für eine Dachbeschichtung zu verwenden. Er habe beabsichtigt, den Stock in einen Holzbalken zu schlagen, um an diesem Stock den Wasserschlauch und das Stromkabel des Hochdruckreinigers zu befestigen, der zur Reinigung des beschichteten Daches verwendet werde. Die in seinem Tresor aufgefundenen drei Wurfmesser gehörten ihm. Er habe sie als Erinnerungsstücke von einem verstorbenen Freund aufbewahrt, beim Angeln dabeigehabt und gegen einen Baum geworfen (UA S. 10).

3. Das Landgericht hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände von dem festgestellten Sachverhalt überzeugt. Es hat dabei berücksichtigt, dass es mit der Mitangeklagten F., welche ebenfalls die Einfuhr eingeräumt hat, zu einer Verständigung gekommen sei und dass diese keine weiteren Fragen mehr beantwortet habe (UA S. 14).

Angesichts der Auffindesituation von Streckmittel, Wurfmesser und Feinwaage in der Wohnung des Angeklagten, seiner wirtschaftlichen Situation und seines Konsumverhaltens sowie der von ihm eingeführten Menge an Crystal, hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte zumindest die Hälfte des von ihm in der Tschechischen Republik erworbenen Crystal im Raum N. gewinnbringend weiterverkaufen wollte (UA S. 18 f.). Es hat dabei auch in den Blick genommen, dass die vom Angeklagten eingeführte Menge an Crystal bei seinem Konsumverhalten beinahe einem Jahresvorrat entsprach (UA S. 18). Hinsichtlich des in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen selbstgefertigten Schlagstocks und der Wurfmesser hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Gegenstände als Waffen griffbereit hatte für den Fall, dass beim Weiterverkauf der Drogen Probleme mit Käufern aufgetreten wären, insbesondere dazu, sich gegebenenfalls zu verteidigen (UA S. 24).

4. Da der Angeklagte diese Gegenstände beim Grenzübertritt nach Deutschland nicht bei sich hatte und das bei der Einfuhr mitgeführte Springmesser nach der Überzeugung des Landgerichts nicht vom Angeklagten zur Verletzung von Personen bestimmt war, hat es ihn nicht wegen bewaffneter Einfuhr (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 BtMG), sondern lediglich wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) verurteilt. Tateinheitlich hierzu hat das Landgericht den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) hinsichtlich des für den Weiterverkauf vorgesehenen Teils des erworbenen Methamphetamins schuldig gesprochen.

5. Die Strafe hat das Landgericht dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen; das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG hat es abgelehnt. Eine bei Tatbegehung erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB hat das Landgericht, das auch dessen Betäubungsmittelkonsum in den Blick genommen hat, aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände ausgeschlossen (UA S. 26 ff.).

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, der mit der ausgeführten Sachrüge insbesondere die Beweiswürdigung und die Strafzumessung beanstandet, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 500/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 - 3 StR 225/94, StV 1994, 580).

Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht auf tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlagen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 456/92, BGHR StPO § 261 Vermutung 11). Angesichts der Auffindesituation von Streckmittel, Marihuana, Feinwaage, Wurfsternen und des vom Angeklagten selbst gefertigten Schlagstocks ist der Schluss des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte mindestens die Hälfte der eingeführten Betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkaufen und dabei die Waffen griffbereit haben wollte. Der Einlassung des Angeklagten zum Verwendungszweck der bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände ist das Landgericht mit tragfähigen Erwägungen nicht gefolgt. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung überzeugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 500/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Ob bei einer abweichenden Würdigung der Beweise ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 1 StR 291/01, NStZ-RR 2002, 7, 8).

2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.

Während die Einfuhr eine nicht geringe Menge von Crystal zum Gegenstand hatte (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), bezog sich das tateinheitlich begangene Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) lediglich auf die zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehene Menge von 50 Prozent, bei der somit die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschritten war (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89).

3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987, GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hält die Strafzumessung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

aa) Die Strafrahmenwahl des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

(1) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen, da dieses Strafgesetz gegenüber dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) die schwerere Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB).

(2) Auch die Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falls im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung stand.

(a) Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. März 1997 - 1 StR 797/96, StV 1997, 638).

(b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Strafrahmenbestimmung des Landgerichts rechtsfehlerfrei.

Das Landgericht hat eine Gesamtwürdigung aller für die Bewertung der Tat und des Täters bedeutsamen Umstände vorgenommen. Dabei hat es das tateinheitlich begangene Handeltreiben mit der Hälfte der vom Angeklagten erworbenen und eingeführten Betäubungsmittel rechtsfehlerfrei als unbenannten besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG gewertet (UA S. 25). Hierbei durfte es in den Blick nehmen, dass der Angeklagte einen Schlagstock und drei Wurfmesser in seiner Wohnung als Waffen griffbereit hielt, um diese, sofern erforderlich, bei Problemen mit den Käufern einzusetzen (UA S. 24). Denn in der Absicht, im Rahmen des Handeltreibens bei dem geplanten Weiterverkauf des hierfür vorgesehenen Teils der Betäubungsmittel erforderlichenfalls Waffen einzusetzen, kommt eine erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten zum Ausdruck. Das Landgericht hat dabei dem Angeklagten keine höhere als die tatsächlich vorhandene objektive Gefährlichkeit seines Tuns angelastet. Insbesondere hat es klar zum Ausdruck gebracht, dass es bei dem von ihm verkürzt mehrfach als "bewaffnetes Handeltreiben" bezeichneten Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln im Wissen, beim Verkauf auf vorher bereitgestellte Waffen zurückgreifen zu können, bislang zu Verkaufsverhandlungen noch nicht gekommen ist, so dass eine konkrete Gefährdung Dritter auch noch nicht eingetreten war (UA S. 25). Von einem bewussten Mitsichführen von Waffen bis zur Festnahme des Angeklagten ist das Landgericht ausdrücklich nicht ausgegangen (UA S. 20). Den Umstand, dass die zweite Hälfte der eingeführten Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt 26 war, hat das Landgericht ebenso zu Gunsten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung eingestellt wie den Umstand, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war (UA S. 23).

bb) Auch im Übrigen ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1085

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 14

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel