HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 115
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 265/14, Urteil v. 02.12.2014, HRRS 2015 Nr. 115
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2013 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 Bezug, die er in vollem Umfang teilt.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 115
Bearbeiter: Karsten Gaede