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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 676

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 129/14, Beschluss v. 23.06.2014, HRRS 2014 Nr. 676


BGH 1 StR 129/14 - Beschluss vom 23. Juni 2014 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. September 2013 wird

a) das Verfahren im Fall C.II der Urteilsgründe (= Fall 3 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall C.II der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2014 aus prozessökonomischen Gründen im Fall C.II der Urteilsgründe (= Fall 3 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Teileinstellung hat den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je einem Euro zur Folge; zudem entfällt der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die für Fall C.I der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie die rechtsfehlerfreie Anordnung der Sicherungsverwahrung werden von der Teileinstellung nicht berührt. Auch im Übrigen ist das Urteil rechtsfehlerfrei (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel entstandenen - Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 676

Bearbeiter: Karsten Gaede