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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 414

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 11/14, Beschluss v. 25.03.2014, HRRS 2014 Nr. 414


BGH 1 StR 11/14 - Beschluss vom 25. März 2014 (LG Ravensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. September 2013 wird

a) das Verfahren im Fall III.2.b (1) der Urteilsgründe (= Fall 18 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in acht Fällen und wegen versuchten Diebstahls in neun Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls in weiteren neun Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen im Fall III.2.b (1) der Urteilsgründe (= Fall 18 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Die Teileinstellung hat auch den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hat demgegenüber Bestand. Der Senat schließt aus, dass die vom Landgericht im Fall III.2.b (1) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe die übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und der übrigen in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehenden 16 Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von fünf Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten sowie der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2012 schließt der Senat zudem aus, dass das Landgericht ohne die wegen der Teileinstellung des Verfahrens weggefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

II. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel entstandenen - Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 414

Bearbeiter: Karsten Gaede