HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 568
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 69/13, Beschluss v. 13.06.2013, HRRS 2013 Nr. 568
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. September 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte B. im Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. April 2013 eine weitere Verfahrensrüge erhoben hat, ist diese verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 568
Bearbeiter: Karsten Gaede