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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 122

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 426/13, Beschluss v. 05.12.2013, HRRS 2014 Nr. 122


BGH 1 StR 426/13 - Beschluss vom 5. Dezember 2013 (BGH)

Aussetzung des Revisionsverfahrens (Vorlage zum EuGH); Beihilfe zum Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll.

Art. 267 AEUV; Art. 6 EMRK; § 19 Abs. 1 GüG

Entscheidungstenor

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Senat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 in der Strafsache 1 StR 388/13 unterbreitete Vorlagefrage ausgesetzt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 GÜG), zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Beihilfe zu einer durch die gesondert verfolgte N. begangenen Haupttat gemäß § 19 Abs. 1 GÜG geleistet. Über deren Revision gegen ihre Verurteilung hat der Senat in der Strafsache 1 StR 388/13 zu entscheiden. In dieser Strafsache hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorlagefrage zu der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff.) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) unterbreitet.

Von der Entscheidung über die Vorlage hängt ab, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer (täterschaftlichen) Strafbarkeit der gesondert verfolgten N. aus § 19 Abs. 1 GÜG gegeben sein können. Dementsprechend kommt es auch für die Revision des Angeklagten auf die Entscheidung über die Auslegungsfrage an.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 122

Bearbeiter: Karsten Gaede