HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 856
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 392/13, Beschluss v. 18.09.2013, HRRS 2013 Nr. 856
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 26. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme einer zweijährigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und die Gewährung eines zweimonatigen Vollstreckungsabschlags begegnen aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 856
Bearbeiter: Karsten Gaede