HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 853
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 364/13, Beschluss v. 16.09.2013, HRRS 2013 Nr. 853
1. Die Ablehnung des "1. Strafsenats vom BGH" wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen, da ein Grund zur Ablehnung im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht angegeben wurde.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 5. September 2013 wird als unzulässig verworfen, da er weder fristgemäß gestellt wurde noch die - vermeintlich - versäumte Handlung nachgeholt ist (§ 45 Abs. 1 und 2 StPO).
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 853
Bearbeiter: Karsten Gaede