HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1064
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 340/13, Beschluss v. 23.10.2013, HRRS 2013 Nr. 1064
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 27. September 2013 zugegangen. Die vom Verurteilten selbst verfasste Anhörungsrüge ist beim Bundesgerichtshof am 5. Oktober 2013 - und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO - eingegangen. Die demnach unzulässige Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt, sondern dessen Ausführungen - soweit sie in zulässiger Form vorgebracht worden sind (§ 345 Abs. 2 StPO) - zur Kenntnis genommen und in seine Beratung einbezogen. Damit sind auch die Anträge des Antragstellers auf Aufhebung des Senatsbeschlusses und auf Aussetzung des Verfahrens beschieden.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1064
Bearbeiter: Karsten Gaede