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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1064

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 340/13, Beschluss v. 23.10.2013, HRRS 2013 Nr. 1064


BGH 1 StR 340/13 - Beschluss vom 23. Oktober 2013

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 27. September 2013 zugegangen. Die vom Verurteilten selbst verfasste Anhörungsrüge ist beim Bundesgerichtshof am 5. Oktober 2013 - und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO - eingegangen. Die demnach unzulässige Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt, sondern dessen Ausführungen - soweit sie in zulässiger Form vorgebracht worden sind (§ 345 Abs. 2 StPO) - zur Kenntnis genommen und in seine Beratung einbezogen. Damit sind auch die Anträge des Antragstellers auf Aufhebung des Senatsbeschlusses und auf Aussetzung des Verfahrens beschieden.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1064

Bearbeiter: Karsten Gaede