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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 119

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 305/13, Beschluss v. 20.12.2013, HRRS 2014 Nr. 119


BGH 1 StR 305/13 - Beschluss vom 20. Dezember 2013 (BGH)

Unbegründete Erinnerung.

§ 478 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 11. November 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Mit Schreiben vom 16. November 2013 wendet sich der Verurteilte gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 11. November 2013. Darin war sein Antrag, ihm eine Kopie der Akten zur Verfügung zu stellen, abgelehnt und er diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, verwiesen worden.

Die Erinnerung ist unbegründet. Das Verfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen, als der Verurteilte die Kopien beantragte. Gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft für die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zuständig; der Bundesgerichtshof ist nicht mehr befasst.

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 119

Bearbeiter: Karsten Gaede