HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 565
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 185/13, Beschluss v. 05.06.2013, HRRS 2013 Nr. 565
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision teilt zwar zutreffend mit, dass die Aussagen der Zeugen K. und E. ausweislich des Protokolls (Bl. 473 Band III) "gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO" verlesen wurden. Da der Inhalt der verlesenen Urkunden nicht vollständig vorgetragen wird, entspricht die Rüge jedoch - worauf schon der Generalbundesanwalt hinweist - nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH bei Miebach/Sander NStZ 1999, 1, 5; Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 250 Rn. 40 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 565
Bearbeiter: Karsten Gaede