HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 564
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 171/13, Beschluss v. 14.05.2013, HRRS 2013 Nr. 564
Der Adhäsionsklägerin O. wird für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. bewilligt.
Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Die Bestellung von Rechtsanwalt H. als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131). Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.
Die Neben- und Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben- und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt H. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt H. ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 564
Bearbeiter: Karsten Gaede