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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 696

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 135/13, Beschluss v. 29.07.2013, HRRS 2013 Nr. 696


BGH 1 StR 135/13 - Beschluss vom 29. Juli 2013 (BGH)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren.

§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO; § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Entscheidungstenor

Der Adhäsionsklägerin G. wird für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. B., , , bewilligt.

Gründe

Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.

Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben- und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt Prof. Dr. B. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt Prof. Dr. B. ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 696

Bearbeiter: Karsten Gaede