HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 843
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 115/13, Beschluss v. 20.08.2013, HRRS 2013 Nr. 843
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Juli 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge des Angeklagten S., ein gegen den Sachverständigen angebrachtes Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, hat unabhängig vom Vorbringen in der dienstlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage der vom Tatgericht getroffenen Feststellungen ist es mit ausführlicher Begründung unter Berücksichtigung der Umstände der Gutachtenerstattung rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass der Sachverständige nicht befangen ist. Allein diese Rechts frage ist aber revisionsrechtlich zu überprüfen, an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen ist das Revisionsgericht hingegen gebunden (BGH, Beschlüsse vom 23. März 1994 - 2 StR 67/94, NStZ 1994, 388 und vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 843
Bearbeiter: Karsten Gaede