HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 389
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 592/12, Beschluss v. 19.03.2013, HRRS 2013 Nr. 389
Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Februar 2013 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Verurteilten halten mit im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen - selbst der Vortrag zur besonderen Belastung des Angeklagten S. findet sich in der Gehörsrüge des Angeklagten B. - ihr rechtliches Gehör für verletzt, da sich der Senat ihren Darlegungen zum Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht angeschlossen hat. Der Senat habe die zu beachtenden Umstände verkannt und sei der "Bedeutung dieser Verfassungsgrundsätze nicht gerecht" geworden.
Ein Gehörsverstoß ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Senat das Vorbringen der Angeklagten, welches mit allen Nachträgen bei der Entscheidung vorlag und zur Kenntnis genommen wurde, nicht für durchgreifend erachtet hat, begründet einen solchen nicht.
Bei dem vom Senat gewählten Verfahrensgang nach § 349 Abs. 2 StPO ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 4 StR 465/12; vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 370; 463).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06, NStZ-RR 2007, 57 [Ls.]).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 389
Bearbeiter: Karsten Gaede