HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 262
Bearbeiter: Karsten Gaede und Goya Tyszkiewicz
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 575/12, Beschluss v. 09.01.2013, HRRS 2013 Nr. 262
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Hang und zur Gefahrenprognose rechtsfehlerfrei auf die umfassend ausgewertete bisherige Delinquenz des Angeklagten und deren weiter bestehende Bedingungsfaktoren gestützt; an zulässiges Verteidigungsverhalten hat sie hingegen nicht angeknüpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 1 StR 64/12). Die in den Urteilsgründen dargestellten Ausführungen des Sachverständigen zu einer Tendenz des Angeklagten zum Bagatellisieren, Leugnen, dem Vorschieben einer Gedächtnislücke und der fehlenden Bereitschaft, sich mit den Folgen seiner Taten auseinanderzusetzen, betreffen den Umgang mit früheren Taten, wie durch den Bezug auf die Vordelinquenz deutlich wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 262
Bearbeiter: Karsten Gaede und Goya Tyszkiewicz