HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 175
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 572/12, Beschluss v. 08.01.2013, HRRS 2013 Nr. 175
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 175
Bearbeiter: Karsten Gaede