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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 570

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 557/12, Beschluss v. 14.05.2013, HRRS 2013 Nr. 570


BGH 1 StR 557/12 - Beschluss vom 14. Mai 2013 (BGH)

Unbehelfliche Gegenvorstellung.

Vor § 1 StPO

Entscheidungstenor

Sämtliche Anträge des Verurteilten werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO die Revision des Angeklagten am 22. Januar 2013 verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dieser Beschluss ging ihm, wie er vorträgt, am 18. Februar 2013 zu. In der Zwischenzeit hatte der Rechtspfleger (§ 299 StPO) am 24. Januar 2013 noch eine Erklärung des Angeklagten zu Protokoll genommen, worin dieser eine menschenrechtswidrige Verfahrensverzögerung geltend machte. Die Akten seien nämlich erst am 23. Oktober 2012 beim Generalbundesanwalt eingegangen, obwohl sie der Staatsanwaltschaft schon ab 20. September 2012 zur Weiterleitung vorgelegen hätten.

Am 4. März 2013 ging beim Bundesgerichtshof eine Gegenvorstellung des Verurteilten ein, mit der er - ergänzt durch eine Reihe nachfolgend eingegangener weiterer umfangreicher Schriftsätze - die Aufhebung des Beschlusses vom 22. Januar 2013 und Vollstreckungsaufschub beantragt.

Hinsichtlich des Protokolls vom 24. Januar 2013 trägt er vor, er habe auf Grund einer Auskunft seines Verteidigers nicht damit gerechnet, dass über seine Revision vor Ende Februar 2013 entschieden würde. Außerdem habe er bereits einige Zeit vor dem 24. Januar 2013 beantragt, dem Rechtspfleger vorgeführt zu werden.

Darüber hinaus ist im Wesentlichen dargelegt, warum sowohl das Urteil des Landgerichts als auch der Beschluss des Senats falsch seien. Die auch im Übrigen vielfach fehlerhaften Feststellungen hingen (auch) mit gekauften Zeugen zusammen, es liege eine Vielzahl von Fälschungen vor, letztlich sei nicht er Täter, sondern dies seien die Richter der Strafkammer und ein Oberstaatsanwalt.

Das Vorbringen ist insgesamt unbehelflich.

Unter welchen jedenfalls sehr ungewöhnlichen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann (vgl. hierzu Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 10 mwN), kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des Verurteilten als Grundlage einer solchen Entscheidung - offensichtlich - nicht in Betracht kommt.

Soweit es - zumindest in Teilen - als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) zu werten sein könnte (§ 300 StPO), führte es - auch abgesehen davon, dass die dann erforderlichen formalen Anforderungen (z.B. hinsichtlich Fristwahrung und Glaubhaftmachung) nicht erfüllt sind - zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat hat seiner Entscheidung nichts zu Grunde gelegt, wozu der Angeklagte nicht gehört worden wäre, und auch sonst rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt:

Unabhängig davon, dass im Blick auf Vorbringen, das bei der nach Ablauf sämtlicher gesetzlicher Fristen erfolgten Entscheidung des Revisionsgerichts noch nicht abgegeben war, regelmäßig rechtliches Gehör nicht verletzt sein kann (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 356a Rn. 2 mwN), wäre der erst am 24. Januar 2013 zu Protokoll genommene Vortrag nämlich auch dann nicht entscheidungserheblich gewesen, wenn er dem Senat vorgelegen hätte. Der hinsichtlich der Aktenübersendung geschilderte Verfahrensgang hat offensichtlich nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung geführt (zum Maßstab für die Annahme einer solchen Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Aktenübersendung an den Generalbundesanwalt vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08).

Dass hier für die Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs durch den Senat kein Raum ist, bedarf keiner näheren Darlegung.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 570

Bearbeiter: Karsten Gaede