HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 50
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 514/12, Beschluss v. 22.11.2012, HRRS 2013 Nr. 50
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 50
Bearbeiter: Karsten Gaede