HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 171
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 476/12, Beschluss v. 05.12.2012, HRRS 2013 Nr. 171
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat geht davon aus, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung ausgegangen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 171
Bearbeiter: Karsten Gaede