HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 170
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 475/12, Beschluss v. 10.01.2013, HRRS 2013 Nr. 170
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Dezember 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 6. März 2012 wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 134 Fällen in Tatmehrheit mit 23.891 Fällen der vorsätzlichen unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. November 2012 als unbegründet verworfen.
Mit der Anhörungsrüge beanstandet der Angeklagte, der Senat habe sich nicht mit dem Vorbringen beschäftigt, "dass die beteiligten Apotheker alle eine Versanderlaubnis und Betäubungsmittelerlaubnis nach hatten [sic] und die vom Landgericht im angefochtenen Urteil geforderte besondere Erlaubnis nicht erforderlich ist, da diese von der allgemeinen Betäubungsmittel- und Versanderlaubnis des Angeklagten gedeckt ist".
Die Anhörungsrüge versagt, denn die Entscheidung des Senats verletzt nicht den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör. Aufgrund der erhobenen Sachrüge war der Senat zu einer umfassenden Prüfung des Urteils gehalten. Diese Prüfung beinhaltete die vom Angeklagten bereits im Revisionsverfahren vorgebrachte Erwägung zur Erforderlichkeit der Erlaubnisse nach §§ 3, 11 BtMG. Umstände, zu denen der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört worden wäre, trägt er nicht vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 170
Bearbeiter: Karsten Gaede