HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1018
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 462/12, Beschluss v. 23.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1018
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2012 wird mit der Maßgabe, dass im Schuldspruch die Worte "schwerer Vergewaltigung" durch die Worte "schwerer sexueller Nötigung" ersetzt werden, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1018
Bearbeiter: Karsten Gaede