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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1018

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 462/12, Beschluss v. 23.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1018


BGH 1 StR 462/12 - Beschluss vom 23. Oktober 2012 (LG Karlsruhe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2012 wird mit der Maßgabe, dass im Schuldspruch die Worte "schwerer Vergewaltigung" durch die Worte "schwerer sexueller Nötigung" ersetzt werden, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1018

Bearbeiter: Karsten Gaede