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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 785

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 328/12, Beschluss v. 08.08.2012, HRRS 2012 Nr. 785


BGH 1 StR 328/12 - Beschluss vom 8. August 2012 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der hier für die Prüfung des Vorliegens und gegebenenfalls der Wirksamkeit einer Teilrücknahme der Revision möglicherweise relevanten Frage, welche der beiden Revisionsbegründungen am 10. April 2012 zuerst beim Landgericht eingegangen ist, braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn die vorsorglich umfassend durchgeführte Überprüfung des Urteils auf die allein erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 785

Bearbeiter: Karsten Gaede