HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 621
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 320/12, Beschluss v. 06.05.2014, HRRS 2014 Nr. 621
Auf Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Dr. N., wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 3.400 Euro festgesetzt.
Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten Dr. R. am 18. Januar 2012 von den Vorwürfen der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Betruges freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat der Senat durch Urteil vom 20. Februar 2013 verworfen.
Auf Antrag des Wahlverteidigers Dr. N. war gemäß § 42 Abs. 1 RVG für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache eine Pauschgebühr in Höhe des Doppelten der in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) vorgesehenen gesetzlich bestimmten Höchstgebühren festzusetzen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 621
Bearbeiter: Karsten Gaede