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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 623

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 199/12, Beschluss v. 12.06.2012, HRRS 2012 Nr. 623


BGH 1 StR 199/12 - Beschluss vom 12. Juni 2012 (LG Augsburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen der Revision hinsichtlich § 31 BtMG ist ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft schon nicht bewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 623

Bearbeiter: Karsten Gaede