HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 623
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 199/12, Beschluss v. 12.06.2012, HRRS 2012 Nr. 623
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen der Revision hinsichtlich § 31 BtMG ist ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft schon nicht bewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 623
Bearbeiter: Karsten Gaede