HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 386
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 165/12, Beschluss v. 09.04.2013, HRRS 2013 Nr. 386
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schreiben vom 20. März 2013 (beim Bundesgerichtshof eingegangen am 22. März 2013) macht der Verurteilte nun geltend, der Senat sei in der Revisionsentscheidung zwar auf den Spezialitätsgrundsatz eingegangen, nicht jedoch auf die Rechtmäßigkeit seiner Auslieferung. Er beantragt, die Aufhebung "des Urteils", seine sofortige Freilassung und eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft.
Das Begehren des Verurteilten kann als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO und damit als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Lage vor dem Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 wegen entscheidungserheblicher Verletzung rechtlichen Gehörs ausgelegt werden.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, denn der Verurteilte hat weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht, wann er die Senatsentscheidung vom 19. Dezember 2012 erhalten hat. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist.
Die Rüge wäre auch unbegründet. Denn der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat das Vorbringen des Verurteilten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 386
Bearbeiter: Karsten Gaede