HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 237
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 636/11, Beschluss v. 24.01.2012, HRRS 2012 Nr. 237
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, § 349 Abs. 2 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 484/10, wistra 2011, 19).
Die Strafkammer berücksichtigt (ohne Beschwer für die Angeklagten, vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08, wistra 2008, 341) bei der Strafrahmenwahl, bei der Einzel- und Gesamtstrafenbildung und sodann für § 56 Abs. 2 StGB die "überlange Verfahrensdauer" und für die Angeklagten damit verbundene Belastungen und gelangt so zu einer zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe. Der darüber hinaus gewährte, ungewöhnlich hohe Vollstreckungsabschlag (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146, 147; BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, Rn. 40 mwN) vermag nicht nur die im Urteil festgestellte - erhebliche - Verfahrensverzögerung (deren Verhinderung jedenfalls auch, mitunter sogar primär Aufgabe der jeweiligen Justizverwaltungen wäre) zu kompensieren, sondern könnte auch von den Revisionen behauptete, darüber hinausgehende Verzögerungen hinlänglich ausgleichen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 237
Bearbeiter: Karsten Gaede