HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 142
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 621/11, Beschluss v. 12.01.2012, HRRS 2012 Nr. 142
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst nach dem Vortrag des Beschwerdeführers und einer insoweit möglicherweise fehlerhaften Protokollierung ist die Rüge nach § 258 Abs. 2 StPO (hier: keine erneute Erteilung des "letzten Wortes") unbegründet. Sollte ein Verstoß gegen "das letzte Wort" vorgelegen haben, so kann der Senat jedenfalls ein Beruhen des Urteils darauf ausschließen, da der Antrag auf Aufhebung der Haftbefehle ohne weitere Begründung keinen neuen Sachvortrag enthielt, zu dem der Angeklagte sich hätte äußern können.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 142
Bearbeiter: Karsten Gaede